Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

— 10 — 
Sr. Maj. dem König von Wuͤrttemberg gegeben und es soll dabei den 
Berhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden. 
Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis 
zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit 
solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. 
Die Königl. Württembergische Regierung wird bereits während des 
Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit den- 
jenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem 
Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der 
icgeürge Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu orga- 
nisiren. 
Art. 12. Aus der von Mürttemberg nach Art. 62. der Bundes- 
verfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königl. 
Württembergische Regierung, nach Maßgabe des Bundeshaushalts-Etats, 
den Aufwand für die Unterhaltung des Königl. Württembergischen Ar- 
meekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. 
in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den 
Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres — 
Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Militär-Bildungs- 
Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militärärztlichen Bildungs- 
Anstalten, der Examinations-Kommissionen, der militärwissenschaftlichen 
und technischen Institute, des Lehrbataillons, der Militär= und Artillerie- 
Schießschule, der Militär-Reitschule, der Central-Turn-Anstalt und des 
großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der 
Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhähiniss 
möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs. 
Das Königl. Württembergische Armeekorps partizipirt an den ge- 
meinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe ver- 
hältnißmäßig vertreten sein. « 
Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Art. 62. der 
Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage 
des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Königl. 
Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedens- 
fuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt 
des Königl. Württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar 
1872 ein. 
Während der, im Art. 2. verabredeten dreijährigen Uebergangszeit 
wird für den Etat des Königl. Württembergischen Armeekorps die Rück- 
sicht auf die, in dieser Periode zu vollziehende neue Organisation maß- 
gebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in Ansatz zu brin- 
enden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zulässigkeit der gegen- 
feiiigen Uebertragung einzelner Titel und der Uebertragung gleichnamiger 
Titel aus einem Jahre ins andere. 
Art. 14. Verstärkungen der Königl. Württembergischen Truppen 
durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben 
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des 
Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen 
Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten trägt die 
Bundeskasse, jedoch sind die Königl. Württembergischen Kassen verpflich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.