Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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tet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder 
vorzuschießen. 
Art. 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königl. 
Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet ein 
direkter Schriftwechsel zwischen dem Königl. Preußischen und dem Königl. 
Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese 
Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden 
Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung. 
Nebendem wird die Königl. Württembergische Regierung jederzeit 
in dem Bundesausschuß für das Landheer und die Felungen vertreten sein. 
Art. 16. Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Ge- 
nehmigung durch die legislativen Organe ratifizirt und es sollen die 
Ratifikations-Urkunden gleichzeitig mit den Erklärungen über die Rati- 
fikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung des Deutschen 
Bundes in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige 
Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt. 
Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870. 
Se geschehen Berlin, den 25. November 1870. 
v. Roon. v. Suckow. 
– 
Friedens-Formation des Königlich Württembergischen Armee-Korps. 
Ein General-Kommando, 
zwei Divisions-Kommandos, 
vier Infanterie-Brigade-Kommandos, 
zwei Kavallerie-Brigade-Kommandos, 
ein Artillerie-Brigade-Kommando, 
acht Infanterie-Regimenter à drei Bataillone, 
vier Kavallerie-Regimenter à fünf Eskadrons, 
ein Feld-Artillerie-Regiment mit drei Fuß-Abtheilungen à vier Batterien, 
eine Festungs-Artillerie-Abtheilung mit vier Festungs-Kompagnien, 
ein Pionier-Bataillon, 
sechszehn Landwehr-Bezirks-Kommandos, 
die entsprechenden Administrationen. 
  
  
Krlegs-Formation des Königl. Württembergischen Armee-Korps. 
1. Feldtruppen: 
a) Kommando-Behörden: 
ein General-Kommando (nebst Feld-Gendarmerie-Detachement 
und Stabswache), 
zwei Infanterie-Divisions-Kommandos, 
zwei Kavallerie-Brigade-Kommandos, 
ein Kommando der Reserve-Artillerie. 
b) Infanterie, die Regimenter à 3 Bataillone. 
) Kavallerie, die Regimenter à 4 Eskadrons. 
d) Artillerie. Die im Frieden vorhandenen Abtheilungsstäbe; die 
Batterien à 6 Geschütze, dazu eine Kolonnen-Abtheilung, be-
	        
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