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Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Olden-
burg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders-
hausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-
Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
§. 2. Zu Art. 4. wird folgender Zusatz vereinbart: Ziff. 16.
Die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
#. 3. Das zweite Alinea des Art. 5. lautet künftig wie folgt:
Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und
die im Art. 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine
Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den
Ausschlag, wenn sic sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Ein-
richtungen ausspricht.
S. 4. Art. 6. erhält folgende Fassung: Der Bundesrath besteht
aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimm-
führung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen
Stimmen von Hannover, Kurhefsen, Holstein, Nassau und Frankfurt
17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3,
Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-
Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-
Altenburg 1, Sachsen-Coburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudol-
stadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 14, Waldeck 1, Reuß älterer Linie 4,
Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1,
Hamburg 1, in Summa 58 Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes-
rathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der
zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
§. 5. An die Stelle des Art. 7. tritt folgende Bestimmung: Der
Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstage zu machenden Vor-
lagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse; 2) über die zur Aus-
führung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungs-Vor-
schriften und Einrichtungen, sofern nicht in dem Gesetze selbst etwas
Anderes bestimmt ist; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der
Bundesgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen
hervortreten. ·
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor—
trag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Be-
rathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den
Art. 5., 37. und 78. mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht
instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt
die Präsidial-Stimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist,
werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die An-
gelegenheit gemeinschaftlich ist.
P. 6. Art. 8. erhält folgende Fassung: Der Bundesrath bildet
aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 1) für das Landheer und die
Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für Zoll= und Steuerwesen, 4) für