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Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 6) fuͤr
Justizwesen, 7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens
vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder
Staat nur eine Stimme.
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat Bayern
einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mit-
glieder des Ausschusses für das Seewesen werden von dem Bundesfeld-
herrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom Bundes-
rathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session
des Bundesrathes, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die aus-
scheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der
Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze Bayerns
ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten
zur Verfügung gestellt.
g. 7. In Art. 41. wird nach dem ersten Absatze folgende Zu-
satzbestimmung eingeschaltet:
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zu-
stimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff
auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
§. 8. Art. 18. erhält am Schlusse folgenden Zusatz: Den zu
einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern
nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesge-
setzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen
Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen
Stellung zugestanden hatten.
§. 9. Art. 19. lautet fortan wie folgt: Wenn Bundesglieder ihre
verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im
Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundes-
rathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken.
§. 10. Art. 20. erhält folgende Fassung: Der Reichstag geht
aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor,
welche nach Maßgabe des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes vom 31. Mai 1869 zu erfolgen haben.
Bis zu der, im §. 5. dieses Gesetzes vorbehaltenen gesetzlichen Regelung
werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen
südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Ge-
sammtzahl der Abgeordneten 382.
§. 14. Art. 28. erhält folgenden Zusatz: Bei der Beschlußfassung
über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung
nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur
derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen
die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
§. 12. Aus Art. 34. wird das Wort: Lübeck gestrichen.
§. 13. Art. 35. erhält folgende Fassung: Der Bund ausschließ-
lich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Be-
steuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, be-
reiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen inländischen