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Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, uͤber den gegenseitigen
Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchs-Abgaben
gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zoll-
ausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des
inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Ueber-
einstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegen-
stände herbeizuführen.
# 14. Zu Art. 36. wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt:
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 35.) werden dem
Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
K 15. Art. 37. wird künftig lauten, wie folgt:
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaft-
lichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und
Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag,
wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Ein-
richtung ausspricht.
§. 16. Art. 38. wird wie folgt gefaßt:
Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Art. 35. bezeichneten
Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt
in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug
4) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften beruhen-
den Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und
die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er-
hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken be-
auftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung, welche
nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern
zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammtein=
nahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete
tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Versums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bundes-
kasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an
dem, diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten
Aversums keinen Theil.
§. 47. Art. 39, erhält nachstehende Fassung:
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf
eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextracte und die nach