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bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen
Beamten, sowie alle für den localen und technischen Betrieb bestimmten,
mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w.
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphen-Verwaltung
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
§. 21. Art. 52. Absatz 3. lautet für die Folge:
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses wer-
den den einzelnen Staaten während der, auf ihren Eintritt in die Bun-
des-Postverwaltung folgenden acht Jahre, die sich für sie aus den im Bunde
aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen
Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
S. 22. Art. 56. lautet fortan in seinem Eingange:
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter
der Aufsicht rc.
§. 23. In den Art. 57. und 59. tritt an die Stelle des Wortes
„Norddeutsche“ der Ausdruck: „Deutsche Bundesangehörige“.
. 24. Aus Art. 62. fällt der zweite Absatz aus.
25. Art. 78. lautet wie folgt:
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen
sich haben.
§. 26. Der bisherige Art. 79. der Bundesverfassung fällt weg.
An dessen Stelle tritt folgende:
XV. Uebergangs-Bestimmung.
Art. 79. Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde er-
gangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt
und als folche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das
gesammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen
Gesetzen von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mit-
gliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Ange-
hörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der Deutsche Bund und
dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind. (Siehe unten.)
III. Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes
erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nach-
stehende Beschränkungen:
#. 1. Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bun-
des über die Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht
der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Kö-
nigreich Bayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesetz-
gebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post= und Telegraphen=
wesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach Maßgabe der
in den S§. 3. und 4. enthaltenen Bestimmungen.
§. 2. Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung
der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Fest-
stellung von der Königl. Bayerischen Regierung bestimmt werden.
§6 3. Die Art. 42. bis einschließlich 46. der Bundesverfassung
sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar.