Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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aber nur insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage lediglich 
die Ueberweisung der für das Bayer. Heer erforderlichen Summe an 
Bayern nachzuweisen ist. 
S. 7. Die in vorstehenden §#§. 1. bis 6. enthaltenen Bestimmun- 
*“ sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu 
etrachten. 
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und 
dem Texte der Deutschen Verfassungs-Urkunde eine Verschiedenheit be- 
steht, haben für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit. 
8. Die unter Ziffer II. §. 26. dieses Vertrages aufgeführte 
Uebergangs-Bestimmung des nunmehrigen Art. 79. der Verfassung findet 
auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit 
mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundes- 
gesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen keine 
Anwendung. 
Die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu 
Bundesgesetzen für das Königreich Bayern bleibt vielmehr, soweit diese 
Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der 
Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung 
vorbehalten. 
IV. Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils 
die vorgerückte Zeit, theils die Fortdouer des Krieges der Aufstellung 
eines Etats für die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das 
Jahr 1871 und beziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf 
sein Heer 8 verwendenden Gesammtsumme für dieses Jahr entgegen- 
stellen, die Bestimmungen unter III. §. 5. dieses Vertrages erst mit dem 
4. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Art. 35. 
bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur 
Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen 
aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikular- 
beiträge aufgebracht werden. 
V. Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit 
festgestellt sind, insbesondere, soriel Bayern angeht, die unter Ziffer III. 
dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit Zustimmung 
des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden. 
VI. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in 
Wirksamkeit. 
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshab die Zusage, daß 
derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bun- 
des und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, 
nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember 
ratifizirt werden wird. Die Ratifikationserklärungen sollen in Berlin 
ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten 
diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer 
Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870 
v. Bismarck. 5ay-Steindurg. v. Roon. v. Prankh. 
v. Lutz.
	        
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