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aber nur insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage lediglich
die Ueberweisung der für das Bayer. Heer erforderlichen Summe an
Bayern nachzuweisen ist.
S. 7. Die in vorstehenden §#§. 1. bis 6. enthaltenen Bestimmun-
*“ sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu
etrachten.
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und
dem Texte der Deutschen Verfassungs-Urkunde eine Verschiedenheit be-
steht, haben für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.
8. Die unter Ziffer II. §. 26. dieses Vertrages aufgeführte
Uebergangs-Bestimmung des nunmehrigen Art. 79. der Verfassung findet
auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit
mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundes-
gesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen keine
Anwendung.
Die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu
Bundesgesetzen für das Königreich Bayern bleibt vielmehr, soweit diese
Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der
Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung
vorbehalten.
IV. Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils
die vorgerückte Zeit, theils die Fortdouer des Krieges der Aufstellung
eines Etats für die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das
Jahr 1871 und beziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf
sein Heer 8 verwendenden Gesammtsumme für dieses Jahr entgegen-
stellen, die Bestimmungen unter III. §. 5. dieses Vertrages erst mit dem
4. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Art. 35.
bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur
Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen
aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikular-
beiträge aufgebracht werden.
V. Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit
festgestellt sind, insbesondere, soriel Bayern angeht, die unter Ziffer III.
dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit Zustimmung
des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
VI. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in
Wirksamkeit.
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshab die Zusage, daß
derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bun-
des und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und,
nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember
ratifizirt werden wird. Die Ratifikationserklärungen sollen in Berlin
ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten
diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer
Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870
v. Bismarck. 5ay-Steindurg. v. Roon. v. Prankh.
v. Lutz.