Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

Vorrede.

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Auf  den  Trümmern  des  bisher  weitaus  mächtigsten  Staates  Europa's
ist  das  neue  Deutsche  Reich  erstanden.  Die  durch  schnöden  Wortbruch,
Hinterlist  und  Gewalt  dem  Reiche  entrissenen  Provinzen  kehren  zum
Vaterlande  zurück  und  in  gesicherten  Grenzen  bildet  sich  ein  neuer  Staat,
dessen  gewichtiges  Wort  und  Schwert  die  Geschicke  Europa's  leiten  wird
im  Streben  nach  Frieden,  Gesittung  und  Fortschritt.  Diese  Ciwvilisation
wird  die  rechte  und  segensreiche  sein,  nicht  jene,  an  deren  Spitze  die
große  Nation  einherzuschreiten  irriger  Weise  glaubte  und  in  falschem
Wahne  sich  anmaßte.  In  den  Prachtgemächern  jenes  XIV.  Ludwig,  in
welchem  die  Pläne  geschmiedet,  die  Befehle  ertheilt  wurden,  das  Römische
Reich  Deutscher  Nation  zu  schmähen  und  seiner  schönsten  Provinzen  zu
berauben,  wurden  die  Verträge  vollzogen,  welche  ein  neues  Deutsches
Reich  unter  der  Aegide  der  Hohenzollern  erstehen  ließen,  jene  Provinzen,
so  weit  sie  die  Deutsche  Sprache  reden,  dem  Stammlande  zurückgaben.
Welch“’  bittere  Ironie  des  Schicksals!

Die  Gestaltung  dieses  mächtigsten  Staates  Mitteleuropas's  vollzieht
sich  im  Wesentlichen  auf  den  Grundlagen,  welche  die  Verfassung  vom
1.  Juli  1867  dem  Norddeutschen  Bunde  gab  und  welche  in  dem  eben
ausgefochtenen  Kriege  ihre  Probe  bestanden  haben.  Nur  die  Individualität
  und  die  Machtverhältnisse  der  hinzugetretenen  Staaten  konnten
eingehende  Abänderungen  dieser  Verfassung  gebieten,  um  durch  diese  eine
Vereinigung  des  Deutschen  Landes  jenseits  der  Mainlinie  und  des  Norddeutschen
  Bundes  zu  erzielen.  Durch  Verträge  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bund  und  den  hinzutretenden  Süddeutschen  Staaten  wurden
nach  und  nach  die  für  unvermeidlich  erachteten  Ratifikationen  der  Norddeutschen
  Verfassung  festgestellt  und  zugleich  diejenigen  Gesetze  des
Norddeutschen  Bundes  bezeichnet,  welche  als  Grundgesetze  des  neuen
Deutschen  Reiches  zu  erachten  sind.