Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Königl. Bayer. Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt 
find, Vollmacht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungs- 
fällen zu vertreten. 
Indem diese Erklärung von den Königl. Bayer. Bevollmächtigten 
acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayer. Gesandten angewiesen 
sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung all- 
gemein Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den 
Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten. 
VIII. Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der 
Bayer. Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die 
unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in 
Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern 
eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der Bayer. An- 
gelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei 
Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes 
der Bayer. Regierung eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu 
ringen. 
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Ver- 
einbarung vorbehalten. 
IX. Der Königl. Preuß. Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht 
der Bayer. Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung 
Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe. 
X. Zu den Art. 35. und 38. der Bundesverfassung war man 
darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereins-Verträge 
auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier 
ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten 
Abgaben. 
XI. Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von 
Post= und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wah- 
rung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden 
außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden 
sollen, und daß den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit an- 
deren Staaten Verträge über das Post= und Telegraphenwesen abzu- 
schließen, sofern sie lediglich den Grenzverkehr betreffen. 
XII. Zu Art. 56. der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, 
daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln 
lr sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu ver- 
ehen. 
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an aus- 
wärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das 
Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswerth erscheinen 
läßt, daß dies geschehe. 
XIII. Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Nord- 
deutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des 
Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz 
vom 21. Juli d. I., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der 
Militär= und Marine-Verwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 
314. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht 
vrne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden 
nnen.
	        
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