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XIV. In Erwägung der in Ziffer III. §. 5. enthaltenen Bestim-
mungen über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf
die Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart:
§S. 1. Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim,
sowie die Fortikation von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf
gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in
vollkommen vertheidigungsfähigem Stande. ·
§. 2. Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres
immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr
mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten
des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen
Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz,
Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.
§. 3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegen-
wärtigen Kriege als solche aufgehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum,
wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden
Prinzipien behandelt.
§# 4. Diejenigen Gegenstände des Bayer. Kriegswesens, Betreffs
welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll
nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbesondere die
Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung, Garnisonirung, das
Heslal. und Militär-Bildungswesen 2c. — werden durch dieselbe nicht
berührt.
Die Betheiligung Bayer. Offiziere an den für höhere militärwissen-
schaftliche oder tchnßte Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes
wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.
XV. Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden
Materials ergeben sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wort-
lautes der Bundesverfassung unter Ziffer II. §§ 1.—26. ein Irrthum
unterlaufen ist, behalten sich die kontrahirenden Theile dessen Berichtigung
vor.
XVI. Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso ver-
bindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines
Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig
ratifizirt werden.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
v. Bismarck. Bray-Steinburg. Frh. v. Prankh. v. Lutz