I. Verfassung des Deutschen Bundes.
Se. Maj. der König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes, Se. Maj. der König von Bayern, Se. Maj. der König von
Württemberg, Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Baden und
Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die
südlich vom Main belegenen, Theile des Großherzogthums Hessen schlie-
ßen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des inner-
halb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des
Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich
führen und wird nachstehende
Verfassung
haben.
I. Bundesgebiet.
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit
Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-
Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braun-
schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha,
Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck,
Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe,
Lübeck, Bremen und Hamburg.
II. Bundesgesetzgebung.
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht
der Gesetzgebung nach Maaßgabe des Inhalts dieser Verfassung und
mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen.
Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung
von Bundeswegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht.
Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner
verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten
Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende
Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Art. 3S. Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein
gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige
(unterthan Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern
undesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen
Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung