Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Ge- 
nusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen 
wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung 
und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder 
durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen 
Bundesstaates beschränkt werden. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die 
Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den 
im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche 
zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme 
von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung 
verstorbener Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu dem 
Heimathslande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige ge- 
ordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßi 
Anspruch auf den Bundesschutz. "· ghggchßg 
Art. 4. Der Beaufsichtigung des Bundes und der Gesetzgebung 
desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs- 
Verhältnisse 1), Staatsbürgerrecht 2), Paßwesen und Fremden-Polizei 
und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungs- 
wesens 3), soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Art. 3. 
1) Vertrag vom 23. Novbr. setzt in III. &#. 1. Absatz 1. fest: 
Das Recht der Handhabung der Aufsicht seitens des 
Bundes über die Hefmaths= und Niederlassungsverhältnisse 
und dessen Recht der Gesetzgebung über diesen Gegen- 
stand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern. 
Zugleich wurde im Schlußprotokoll ad l. vom Königl. Preußischen Bevoll- 
mächtigten anerkannt, daß, da sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüglich der 
Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt, 
die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher 
Kraft für Bayern zu repeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund erlassene 
Gesetz vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Che- 
schließungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehöre, deren Wirk- 
samkeit auf Bayern ansgedehnt werden könnte. och soll nach Schlußprotokoll ad 
III. in Anbetracht der statuirten Ausnahme von der Bundeslegislative der Gothaer 
Vertrag vom 15 Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und 
Heimathslosen, dann, die sogenanute Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 
wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Unterthanen für das 
Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung haben. 
2) Im Schlußprotokoll vom 23. November ad II. wurde von Seiten des Königl. 
Preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugniß des 
Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht zu verstehen sei, die Bundes- 
und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberech-- 
tigung aller Konfessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht 
auf die Frage erstrecke, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer 
Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei. 
3) Als vertragsmäßige Bestimmung ist in Anbetracht der in Bayern bestehenden 
besonderen Verhältnisse bezüglich des Immobiliar-Versicherungswesens 
und des engen E“Wri. derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen im 
Schlußprotokoll ad IV. festgestellt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit
	        
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