Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied 
desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten 
Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn 
es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages 
ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden er- 
forderlich. 
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen 
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die 
Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine 
Besoldung oder Entschädigung beziehen. 
VI. Zoll= und Handelswesen. 
Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben 
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer 
Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Ge- 
bietstheile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates 
befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und 
dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als 
vaselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unter- 
iegen. 
Art. 34. Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem 
Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben 
als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren 
Einschluß in dieselbe beantragen. 
Art. 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das 
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewon- 
nenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Biers und aus 
Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und 
Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundes- 
staaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über 
die Maßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der ge- 
meinsamen Zollgrenze erforderlich ist. 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des 
inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. 
Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine 
Uebereinstimmung der Gesetzgebung über Besteuerung auch dieser Gegen- 
stände berbetzuführen. 
Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver- 
brauchssteuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie 
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. 
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens 
durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= und Steuerämtern und den 
Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Aus- 
schusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet. 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der ge- 
meinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) gemachten Anzeigen werden dem 
Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
	        
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