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schriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem
im Art. 7. beziehungsweise 78. bezeichneten Wege abgeändert werden.
VII. Eisenbahnwesen.
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutsch-
lands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig er-
achtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch
der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbe-
schadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder
an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Ex-
propriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den An-
9 neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu
assen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahnunter-
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel-
oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener
Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Wider-
spruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht
weiter verliehen werden.
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches
Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen
nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über-
einstimmende Betriebs-Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-
polizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu
tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem,
die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und die-
lessen mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es
erheischt.
Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahr-
pläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, des-
gleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge
einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr
unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn
auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Art. 45. Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu.
Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende
Betriebsreglements eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife
erzielt, insbesondere daß bei größeren Entfernungen für den Trans-
port von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen,
Düngungsmittteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem Bedürfniß
der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif,
und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif, eingeführt
werde.