Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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schriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem 
im Art. 7. beziehungsweise 78. bezeichneten Wege abgeändert werden. 
VII. Eisenbahnwesen. 
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutsch- 
lands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig er- 
achtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch 
der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbe- 
schadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder 
an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Ex- 
propriationsrechte ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den An- 
9 neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu 
assen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahnunter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- 
oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener 
Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Wider- 
spruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht 
weiter verliehen werden. 
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen 
Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches 
Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen 
nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über- 
einstimmende Betriebs-Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn- 
polizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu 
tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem, 
die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und die- 
lessen mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es 
erheischt. 
Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den 
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahr- 
pläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, des- 
gleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge 
einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr 
unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn 
auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Art. 45. Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. 
Dasselbe wird namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende 
Betriebsreglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife 
erzielt, insbesondere daß bei größeren Entfernungen für den Trans- 
port von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, 
Düngungsmittteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem Bedürfniß 
der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, 
und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif, eingeführt 
werde.
	        
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