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Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei unge-
wöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen
verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsen-
früchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden,
von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses
festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht
unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden
Satz herabgehen darf.
Diie vorstehenden sowie die in den Art. 42—45. getroffenen Be-
stimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im
Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und
Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen auf-
ustellen.
zuf Art. 47. Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutsch-
lands haben sämmliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu
leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen
ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIIII. Post= und Telegraphenwesen.
Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für
das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsver-
kehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Art. 4. vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post= und
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände,
deren Regelung, nach den in der Norddeutschen Post= und Telegraphen=
Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Festsetzung
oder administrativen Anordnung überlassen ist.
Art. 49. Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die
Reichskasse (Abschnitt XII.).
Art. 50. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und
Telegraphen -Verwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die
Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation
der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation
der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließ-
liche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-
Verwaltungen zu.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltung sind
verpflichtet, den kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Ver-
pflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten
(z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung
der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen
Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post= und
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