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Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze
Gebiet des Deutschen Reiches vom Kaiser aus, welchem diese Beamten
den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den
in 37 stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen,
Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mit-
theilung gemacht werden. Die andern bei den Verwaltungsbehörden
der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den
lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen
Betriebsstellen fungirenden, Beamten u. s. w. werden von den betreffen-
den Landesregierungen angestllt.
Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphen-Verwaltung
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Art. 51. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49.) soll, in Betracht der bisherigen
Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Ge-
biete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Aus-
gleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Ver-
fahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken
während der fünf Jahre 1864 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein
durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen
jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs
"66 enruech herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten
festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses wer-
den den einzelnen Staaten während der, auf ihren Eintritt in die Reichs-
Postverwaltung folgenden acht Jahre, die sich für sie aus im Reiche
aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen
Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und flie-
ßen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Art.
49. enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte
sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg
die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus
zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in
den Hansestädten zu bestreiten.
Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Art. 48—51.
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle
gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen. 4
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstal-
ten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch
ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den
internen Verkehr innerhalb Bayerns beziehungsweise Württembergs, sowie
unter gleicher Beschränkung der Feststellung der Gebühren für die tele-
graphische Correspondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen-
Verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eignen unmittelbaren
Verkehr Bayerns beziehungsweise Württembergs mit seinen, dem Reiche