Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze 
Gebiet des Deutschen Reiches vom Kaiser aus, welchem diese Beamten 
den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den 
in 37 stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, 
Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mit- 
theilung gemacht werden. Die andern bei den Verwaltungsbehörden 
der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den 
lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen 
Betriebsstellen fungirenden, Beamten u. s. w. werden von den betreffen- 
den Landesregierungen angestllt. 
Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphen-Verwaltung 
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Art. 51. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung 
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49.) soll, in Betracht der bisherigen 
Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Ge- 
biete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Aus- 
gleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Ver- 
fahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken 
während der fünf Jahre 1864 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein 
durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen 
jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs 
"66 enruech herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten 
festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses wer- 
den den einzelnen Staaten während der, auf ihren Eintritt in die Reichs- 
Postverwaltung folgenden acht Jahre, die sich für sie aus im Reiche 
aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen 
Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und flie- 
ßen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Art. 
49. enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte 
sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg 
die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus 
zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in 
den Hansestädten zu bestreiten. 
Art. 52. Die Bestimmungen in den vorstehenden Art. 48—51. 
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle 
gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen. 4 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte 
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstal- 
ten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch 
ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den 
internen Verkehr innerhalb Bayerns beziehungsweise Württembergs, sowie 
unter gleicher Beschränkung der Feststellung der Gebühren für die tele- 
graphische Correspondenz zu. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Telegraphen- 
Verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eignen unmittelbaren 
Verkehr Bayerns beziehungsweise Württembergs mit seinen, dem Reiche
	        
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