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Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deut-
schen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichstage
und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt
werden.
Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche
Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 34. De-
zember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten
zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke
des Heeres nach Art. 60. beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl.
Abschnitt XII.
Nach dem 34. Dezember 1874 müssen diese Beiträge von den ein-
zelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur
Berechnung derselben wird die im Art. 60. interimistisch festgestellte
Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichs-
gesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer
und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grund-
lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres
zu Grunde gelegt.
Art. 63. Die gesammte Landmacht des Reiches wird ein einheit-
liches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des
Kaisers steht.
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das ganze
Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der
Schnitt der Königl. Preuß. Armee maßgebend. Dem betreffenden Kon-
tingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.)
zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen,
daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und
kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und
Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der
Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und
erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit
durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu über-
zeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein-
theilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garni-
sonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils
des Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deut-
schen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die
Preuß. Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den
Art. 8. Nr. 1. bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festun-
gen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.
Art. 64. Alle Deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen
des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den
Fahneneid aufzunehmen.