Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deut- 
schen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichstage 
und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt 
werden. 
Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche 
Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 34. De- 
zember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten 
zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke 
des Heeres nach Art. 60. beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. 
Abschnitt XII. 
Nach dem 34. Dezember 1874 müssen diese Beiträge von den ein- 
zelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur 
Berechnung derselben wird die im Art. 60. interimistisch festgestellte 
Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichs- 
gesetz abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer 
und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. 
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grund- 
lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres 
zu Grunde gelegt. 
Art. 63. Die gesammte Landmacht des Reiches wird ein einheit- 
liches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des 
Kaisers steht. 
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das ganze 
Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der 
Schnitt der Königl. Preuß. Armee maßgebend. Dem betreffenden Kon- 
tingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) 
zu bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und 
kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und 
Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der 
Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und 
erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit 
durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu über- 
zeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
theilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der 
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garni- 
sonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils 
des Reichsheeres anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deut- 
schen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die 
Preuß. Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den 
Art. 8. Nr. 1. bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festun- 
gen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. 
Art. 64. Alle Deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen 
des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den 
Fahneneid aufzunehmen. 
  
 
	        
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