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Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere,
welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs-
kommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben
ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den
Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die
Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu
machen.
Der Keiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beför-
derung für die von ihm im Frrichausa werec es im Preuß. Heere oder
in anderen Kontingenten, zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller
Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Art. 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebiets an-
zulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforder-
lichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XlI.8
eantragt.
Art. 66. Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen,
ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer
Kontingente, mit der Einschränkung des Art. 64. Sie sind Chefs aller
ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit ver-
bundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu
jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Mel-
dungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landes-
herrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden
Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos
ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppen-
theile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu
requiriren.
Art. 67. Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Um-
ständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.
Art. 68. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand
erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der
Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden
Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preuß. Gesetzes vom
4. Juni 1854 (Ges.-S. v. 1851 S. 451 ff.).
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern
nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870
(siehe cben S. 13) unter III. §. 5, in Württemberg nach näherer
Bestimmung der Militärconvention vom 21./25. November 1870 ((.
oben S. 7) zur Anwendung.
XII. Reichsfinanzen.
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen für
jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden.
Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen
durch ein Gesetz festgestellt.