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Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine
und die im Art. 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe
eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den-
Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Ein-
richtungen ausspricht.
III. Bundesrath.
Art. 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder
des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt,
daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen,
Holstein, Nassau und Frankfurt
# 17 Stimmen
führt, Bayern
Sachsen
Württemberg
Baden
Hessen ......
ecklenburg-Schwerin·.
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburnrg .
Braunfchweig...
Sachsen-Meiningen.
Sachsen-Altenburg..
Sachsen-Coburg-Gotha
Anhalt
Schwarzburg-Rudolstadt
Schwarzburg-Sondershausen
Waldeck.. . . . .
Reuß ädlterer Linie
Reuß jüngerer Linie
Schaumburg-Lippe
Lipdbe.
Lübeck .
Bremen
Hamburg
#ddu—
1—
in Summa 58 Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bun-
desrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der
zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Art. 7. Der Bundesrath beschließt:
4) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von dem-
selben gefaßten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen, sofern durch Bundes-
gesetz etwas Anderes bestimmt ist;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.