Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor- 
trag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Be- 
rathung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt vorbehältlich der Bestimmungen in den 
Art. 5., 37. und 78. mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder 
nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit 
giebt die Präsidialstimme den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den 
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaft- 
lich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, wel- 
chen diese Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
shaßfuer, 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus- 
üsse 
1) für das Landheer und die Festungen, 
2) für das Seewesen, 
3) für Zoll= und Steuerwesen, 
4) für Handel und Verkehrt. 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
6) für Justizwesen, 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens 
vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder 
Staat nur Eine Stimme. 
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat 
Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie 
die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden von dem Bun- 
desfeldherrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom 
Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für 
jede Session des Bundesrathes, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wo- 
bei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. 
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Ks- 
nigreiche Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze Bayerns 
ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten 
zur Lerfüzung gestellt. 
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im 
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit ge- 
hört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, 
wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt wor- 
den sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und 
des Reichstages sein. 
Art. 8 Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des 
Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IV. Bundespräsidium. 
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preu- 
ßen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser 
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg 
zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge
	        
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