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Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor-
trag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Be-
rathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt vorbehältlich der Bestimmungen in den
Art. 5., 37. und 78. mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder
nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit
giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaft-
lich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, wel-
chen diese Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
shaßfuer, 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus-
üsse
1) für das Landheer und die Festungen,
2) für das Seewesen,
3) für Zoll= und Steuerwesen,
4) für Handel und Verkehrt.
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
6) für Justizwesen,
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens
vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder
Staat nur Eine Stimme.
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat
Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie
die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden von dem Bun-
desfeldherrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom
Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für
jede Session des Bundesrathes, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wo-
bei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Ks-
nigreiche Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze Bayerns
ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten
zur Lerfüzung gestellt.
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit ge-
hört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann,
wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt wor-
den sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und
des Reichstages sein.
Art. 8 Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des
Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. Bundespräsidium.
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preu-
ßen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg
zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge