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Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes
gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst
außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied
desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedroh-
ten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer
wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden
Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden er-
forderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die
Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine
Besoldung oder Entschädigung beziehen.
VI. Zoll- und Handelswesen.
Art. 33. Der Bund bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer
Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Ge-
bietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates
befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und
dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als
daseld-t gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unter-
iegen.
Art. 34. Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem
Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes blei-
ben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie
ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Art. 35. Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewon-
nenen Salzes und Taback, bereiteten Branntweins und Biers und aus
Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und
Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaa-
ten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die
Maßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemein-
samen Zollgrenze erforderlich ist.
In Bayernt), Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des
inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehal-
ten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten,
eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über Besteuerung auch dieser
Gegenstände herbeizuführen.
1) Nach dem Vertrag vom 15. Nov. mit Baden und Hessen, mit Württem-
berg, im Schlußprotokoll vom 25. Nov. 1. ad d, mit Bayern im Schlußprotokoll
vom 23. Nov. ad KX war man darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der
Zollvereins-Verträge auf ferner zu erhebenden Uebergangs-Abgaben von Branntwein
'lnd Sier ebenso anzusehen sind, wie die auf Bereitung dieser Getränke gelegten
gaben.