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dem diesem Ertrage entsprechenden Theile vorstehend erwähnten Aver-
sums keinen Theil).
Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die
nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über
die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungs-
jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38. zur
Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbe-
hörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Haupt-
übersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzu-
weisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bun-
desrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei
Monaten den von der Kasse jedes Bundeestaates der Bunde kasse schul-
digen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bun-
desrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die
schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bun-
desrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.
Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage
vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vor-
schriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem
im Art. 7. beziehungsweise 78. bezeichneten Wege abgeändert werden.
VII. Eisenbahnwesen.
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des
Bundesgebietes oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für noth-
wendig erachtet werden, können kraft eines Bundesgesetzes auch gegen
den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durch-
schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Bundes
angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und
mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß
neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahnunter-
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel-
oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener
Rechte, für das ganze Bundesgebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches
Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen
nicht weiter verliehen werden.
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundes-
gebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs
wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu
Llenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten
zu lassen.
1) Nach dem Vertrage vom 15. Nov. ad 3. wird aus Südhessen, solange
die jetzige Besteuerung des Bieres fortbesteht, nur der dem Betrage der Norddeut-
schen Biermalzsteuer entsprechende Antheil der Hessischen Biersteuer in die Bundes-
kasse fließen. S. auch Note zu Art. 35.