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Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über-
einstimmende Betriebs-Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-
polizei-Reglements eingeführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu
tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem,
die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und die-
Eeren mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es
erheischt.
Art. 44. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahr-
pläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, des-
gleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge
einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr
unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn
auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Art. 45. Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu.
Derselbe wird namentlich dahin wirken:
4) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes überein-
stimmende Betriebsreglements eingeführt werden; —
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt,
insbesondere daß bei größeren Entfernungen für den Transport von
Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungs-
mitteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem Bedürfniß der Land-
wirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar
zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde.
Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei unge-
wöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen
verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsen-
früchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden,
von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-
Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher
jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Roh-
produkte geltenden Satz herabgehen darf.
Zu Art. 42—46. Diese Artikel finden auf das Königreich Bayern
keine Anwendung.
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreich Bayern gegenüber
das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die
Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen
Eisenbahnen aufzustellen.
Art. 47. Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der
Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundes-
gebietes haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu
leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu glei-
chen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. Post= und Telegraphenwesen:).
Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für
1) Der Vertrag vom 15. Nov. ad 4. bestimmt bezüglich Hessens, daß die Ver-
träge, durch welche das Verhältniß des Post= und Telegraphenwesens in * zum
Norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundesverfassung nicht aufgehoben
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