— 36 —
das gesammte Gebiet des Deutschen Bundes als einheitliche Staatsver-
kehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Art. 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände,
deren Regelung, nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post= und
Telegraphen-Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen
Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
Art. 49. Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind
für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die
Bundeskasse (Abschnitt XII.).
Art. 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der
Post= und Telegraphen-Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und
das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Ver-
waltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der
Beamten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließ-
liche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-
Verwaltungen Sorge zu tragen.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltung sind
verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Art. 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der
Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen
Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die
Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in
den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden
Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht
für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem Präsidium aus,
welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landes-
regierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit die-
selben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung
und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die andern
bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen
Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimm-
ten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden, Beamten
u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
werden. Insbesondere bleibt hinsichtlich der Zahlung des Kanons und der Chaussee-
geld-Entschädigung, sowie der Entschädigung für Wege= und Brückengelder und
sonstige Kommunikations-Abgaben, ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung
der Staats= und Privatbahnen und hinsichtlich der Behandlung des Portofreiheits-
wesens in Südhessen der bestehende Zustand bis Ende 1875 aufrecht erhalten. Vom
1. Jan. 1876 an fällt die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädi-
gung weg; dagegen bleibt es späterer Vereinbarung vorbehalten, wie es in Bezug
auf die Vergütung für die postalische Benutzung der Eisenbahnen, sowie in Bezug
auf die südhessischen Portofreiheiten nach dem 1. Jan. 1876 zu halten sei. Die
Entschädigung für Wege= und Brückengelder und sonstige Kommunikations-Abga-
ben wird auch nach dem 1. Jan. 1876 an die Großh. H. Regierung gezahlt, wo-
begen diese die Entschädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher
übernimmt.