Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und Tele- 
graphenwesens hat Württemberg keinen Theil. 
Bayernt). Diese Artikel finden auf das Königreich Bayern keine 
Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie und selbstständige 
Verwaltung seines Post= und Telegraphenwesens. 
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Ge- 
setzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die recht- 
lichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofrei- 
heiten und das Post-Taxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den 
innern Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung 
die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, end- 
lich die Regelung des Post= und Telegraphen-Verkehrs mit dem Aus- 
lande zu?) 
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und 
Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil. 
IX. Marine und Schifffahrt. 
Art. 53. Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preuß. 
Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt 
Sr. Maj. dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Be- 
amten der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den Mann- 
schaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jade-Hafen sind Bundes-Kriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit 
zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bun- 
deskasse bestritten. · . 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich 
des Maschinenpersonals und der Schiffs-Handwerker, ist vom Dienste 
im qhemhrre befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine ver- 
pflichtet. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vor- 
handenen seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach von jedem 
Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Ab- 
rechnung. 
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine 
einheitliche Handels-Marine. 
schlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Auslande verhandelnde 
Regierung dahin Vorsorge treffen, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr 
ihres Gebiets mit dem betreffenden Auslande zu Theil werden, in gleicher Weise 
und unter denselben Bedingungen auch auf den durch ihre Posten Kückrreise ver- 
mittelten Korrespondenzverkehr der anderen an dem gegenwärtigen Vertrage bethei- 
ligten Postgebiete mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen. 
1) Vertrag vom 23. Nov. III. F. 4. 
2) Nach dem Schlußprot. vom 23.Nov. ad 21 wurde allseitig anerkannt, daß 
bei dem Abschlusse von Post= und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staa- 
ten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden 
außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und 
daß den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit andern Staaten Verträge 
über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenz-- 
verkehr betreffen.
	        
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