Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit 
der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der 
Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen 
die Erlaubniß zur Fuͤhrung eines Seeschiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser- 
straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmt- 
licher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Ab- 
gaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen 
für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die 
zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforder- 
lichen Kosten nicht übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die 
Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs be- 
stimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für 
die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum 
sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der An- 
stalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die 
Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe 
auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab- 
* zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren 
adungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem 
Bunde zu. 
Art. 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz- 
weiß-roth. 
  
X. Konsulatwesen. 
Art. 567). Das gesammte Deutsche Konsulatwesen steht unter der 
Aufsicht des Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesrathes für gewde und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate 
nicht errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Be- 
zirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls 
aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, 
sobald die Organisation der Bundeskonsulate dergestalt vollendet ist, daß 
die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die 
Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird. 
XI. Bundes-Kriegswesen. 
Art. 57. Jeder Bundesangehörige ist wehrpflichtig und kann sich 
in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. 
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1) Nach dem Vertrage vom 15. Nopbr. ad 6. bemerkten die Bevollmächtigten 
des Norddeutschen Bundes, daß das Bundespräsidium schon bisher, nach Verneh- 
mung des zuständigen Ausschusses des Bundesrathes, Bundeskonsulate errichtet 
habe, wenn eine soche Errichtung an einem bestimmten Platze durch das Interesse 
auch nur eines Bundesstaates geboten worden sei. Sie verbanden damit die Zu- 
sage, daß in diesem Sinne auch in Zukunkt werde verfahren werden. — Dieselbe 
Erklärung ist für Württemberg, gegeben Schlußprot. v. 25. Nopbr. ad 1. c. — 
Ebenso für Bayern, zugleich wurde allseitig anerkannt, daß den einzelnen Bundes- 
staaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für ihr 
Gebiet mit dem Exequatur zu versehen. Schlußprot. v. 23. Novbr. ad XII. 
 
	        
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