Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des 
Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleich- 
mäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen ein- 
zelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche 
Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die 
öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grund- 
sätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Der in diesem Art. bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern 
in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, 
den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen 
Fortificationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt2). 
Art. 59. Jeder wehrfähige Bundesangehörige gehört sieben Jahre 
lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebens- 
jahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den 
Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgenden fünf 
Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen 
bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, fin- 
det die allmälige H erabsegund der Verpflichtung nur in dem Maße statt, 
1E5 dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zu- 
läßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich 
diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung 
der Landwehrmänner gelten. 
Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis 
zum 31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 
normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten 
gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres 
im Wege der Bundes-Gesetzgebung festgestellt. 
Art. 64. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen 
Bundesgebiete die gesammte Preuß. Militär-Gesetzgebung ungesäumt 
einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Er- 
läuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und 
Restkripte, namentlich also das Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, 
die Militär-Strafgerichts-Ordnung vom 3. April 1845, die Verordnung 
über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aus- 
hebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen, Eingquartierung, 
Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und 
Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegsorganisiation 
wird das Bundespräsidium ein umfassendes Bundes-Militärgesetz dem 
Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung 
vorlegen. 
Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bun- 
desheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 
31. Dezember 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, 
in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der 
  
1) Vertr. vom 23. Novbr. 1870 III., K. 5.
	        
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