Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Friedensstärke des Heeres nach Art. 60. beträgt, zur Verfügung zu 
stellen !). Vergl. Abschnitt XII. 
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den ein- 
zelnen Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur 
Berechnung derselben wird die im Art. 60. interimistisch festgestellte Frie- 
denz-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz 
abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser., Summe für das gesammte Bundesheer 
und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. 
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf 
Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bun- 
desheeres zu Grunde gelegt. 
Art. 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheit- 
liches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle 
Sr. Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht. 
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch die ganze 
Bundesarmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt 
der Königl. Preuß. Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingents- 
2 bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu be- 
timmen. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge 
zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig 
und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation 
und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der 
Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und 
erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich 
jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontin- 
gente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel 
anzuordnen. · 
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung 
und Eintheilung der Kontingente der Bundesarmee, sowie die Organi- 
sation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes 
die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines 
jeden Theils der Bundesarmee anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bun- 
desheeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die 
Preuß. Armee den Kommandeuren der übrigen Bundeskontingente, durch 
den Art. 8. Nr. 1. bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die 
Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. 
Art. 64. Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des 
Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in 
den Fahneneid aufzunehmen. 
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, 
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1) Die Zahlung der von Baden aufzubringenden Beiträge beginnt mit dem 
ersten Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Badischen 
Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt. Vertrag vom 15. 
Novbr. ad 7. Das Gleiche gilt für Württemberg, Schlußprotokoll vom 25. 
Novbr. ad 1 f. Art. 13. der Militär-Konvention. 
  
  
 
	        
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