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Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis
dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit
olches für die Kriegszwecke eingcrichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
Die Königl. Württembergische Regierung wird bereits während des
Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit den-
jenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem
Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der
Kriegsstärke ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu orga-
nisiren. .
Art. 12. Aus der von Württemberg nach Art. 62. der Bundes-
verfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königl.
Württembergische Regierung, nach Maßgabe des Bundeshaushalts-Etats,
den Aufwand für die Unterhaltung des Königl. Württembergischen Ar-
meekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w.
in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den
Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres —
Central-Administration., Festungen, Unterhaltung der Militär-Bildungs-
Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militärärztlichen Bildungs-
Anstalten, der Examinations-Kommissionen, der militärwissenschaftlichen
und technischen Institute, des Lehrbataillons, der Militär= und Artillerie=
Schießschule, der Militär-Reitschule, der Central-Turn-Anstalt und des
roßen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der
undespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verzälndiss
möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs.
Das Königl. Württembergische Armeekorps partizipirt an den ge-
meinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe ver-
hältnißmäßig vertreten sein.
Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Art. 62. der
Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage
des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Königl.
Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedens-
fuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt
das Königl Württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar
1 ein. ·
Während der, im Art. 2. verabredeten dreijährigen Uebergangszeit
wird für den Etat des Königl. Württembergischen Armeekorps die Rück-
sicht auf die, in dieser Periode zu vollziehende neue Organisation maß-
gebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in Ansatz zu brin-
genden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zulässigkeit der gegen-
seitigen Uebertragung einzelner Titel und der Uebertragung gleichnamiger
Titel aus einem Jahre ins andere.
Art. 14. Verstärkungen der Königl. Württembergischen Truppen
durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des
Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen
Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten trägt die
Bundeskasse, jedoch sind die Königl. Württembergischen Kassen verpflich-
tet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder
vorzuschießen.