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Art. 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königl.
Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet ein
direkter Schriftwechsel zwischen dem Königl. Preußischen und dem Königl.
Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese
Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden
Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung.
Nebendem wird die Königl. Württembergische Regierung jeder-
zeit in dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen ver-
treten sein.
XII. Bundesfinanzen.
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für
jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushaltsetat gebracht wer-
den. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grund-
sätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen
zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöl-
len, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post= und
Telegraphenwesen fließen gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die-
selben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange
Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bun-
desstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis
zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrie-
ben werden.
Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel
für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine
längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Art. 60. normirten Uebergangszeit ist der nach
Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bun-
desrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Er-
innerung vorzulegen.
Art. 72.1) Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes
ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Ent-
lastung jährlich Rechnung zu legen.
Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können
im Wege der Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die
Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen.
1) Zu den Art. 69, 71, 72, bestimmt der Vertrag v. 23. November III. K. 6.
Die Art. 69. und 71. der Bundesverfassung finden auf die von Bayern für sein
Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der Bestimmungen zu Art. 61—68.
Anwendung, Art. 72. aber nur insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichs-
tage lediglich die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe
an Bayern nachzuweisen ist. .
DerVertragvom23.Novemberlll.s.7.bestimmtfernet:dieiudenvor-
stehendenss.1—6.enthaltenenBestimmungensindalseinintegritendcrBestand-
theil der Bundesversassung zu betrachten.
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen aus dem Tegxte der
Deutschen Versassungs-Urkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern ledig-
lich die ersteren Geltung der Verbindlichkeit.