— 55 —
Diesen Personen sind gleich zu achten die im Bundesgebiete errich-
teten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, in
Preußen auch die nach Maaßgabe des Gesetzes vom 27. März 1867
eingetragenen Genossenschaften, sofern diese Gesellschaften und Genossen-
innerhalb des Bundesgebietes ihren Sitz haben und bei den Kommandit-
gesellschaften auf Aktien allen persönlich haftenden Mitgliedern das
Bundesindigenat zusteht.
6S. 3. Für die zur Führung der Bundesflagge befugten Kauffahrtei-
schiffe sind in den an der See belegenen Bundesstaaten Schiffsregister
zu führen. Die Landesgesetze bestimmen die Behörden, welche das
Schiffsregister zu führen haben.
§6. 4. Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist
während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet.
6 5. Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister desjenigen Ha-
fens cingetragen werden, von welchem aus die Seefahrt mit ihm betrieben
werden soll (Heimathshafen, Registerhafen).
#. 6. Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister muß
enthalten:
4) den Namen und die Gattung des Schiffes (ob Barke, Brigg u. s. w.);
2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit;
3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es die Flagge
eines nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Landes geführt
hat, den Thatumstand, wodurch es das Recht, die Bundesflagge zu
führen, erlangt hat, und außerdem, wenn thunlich, die Zeit und
den Ort der Erbauung;
4) den Heimathshafen;
5 den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders, oder, wenn
eine Rhederei besteht, den Namen und die nähere Bezeichnung aller
Mitrheder und die Größe der Schiffspart eines Jeden; ist eine
Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder, so sind die Firma und
der Ort, an welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und, wenn
die Gesellschaft nicht eine Aktiengesellschaft ist, die Namen und die
nähere Bezeichnung aller die Handelsgesellschaft bildenden Gesell-
schafter einzutragen; bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien genügt
statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller per-
senlich haftenden Gesellschafter);
6) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des
Sönfes oder der einzelnen Schiffsparten beruht;
7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder;
8) den Tag der Eintragung des Schiffes.
Elin jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen
Ordnungsnummer eingetragen.
S. 7. Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister darf erst
geschehen, nachdem das Recht desselben, die Bundesflagge zu führen, und
alle in dem F. 6. bezeichneten Thatsachen glaubhaft nachgewiesen sind.
§. 8. Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister
wird von der Registerbehörde eine mit dem Inhalt der Eintragung über-
einstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt.