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3. (Nr. 10.) Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe.
Vom 25. Oktober 1867. B.-G.-Bl. Nr. 5. S. 39.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
erdnen, auf Grund des Artikels 55. der Verfassung des Norddeutschen
Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:
Die Bundesflagge, welche von den Kauffahrteischiffen der Bundes-
staaten fortan als Nationalflagge ausschließlich zu führen ist (F. 1. des
Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Be-
fugniß zur Führung der Bundesflagge, vom heutigen Tage), bildet ein
längliches Rechteck, bestehend aus drei gleich breiten horizontalen Strei-
fen, von welchen der obere schwarz, der mittlere weiß und der untere
roth ist. Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge ist wie zwei
zu drei. Die Bundesflagge wird von den Schiffen am Heck oder am
hinteren Maste — und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes,
in Ermangelung einer solchen aber am Topp oder im Want — geführt.
Ein besonderes Abzeichen in der Bundesflagge oder einen Wimpel
zu. führen, ähnlich demjenigen der Kriegsmarine des Norddeutschen Bun-
des, ist den Kauffahrteischiffen nicht gestattet.
Urkundlich 2rc.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
4. (Nr. 16.) Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867. B.-G.-Bl.
Nr. 7. S. 55 ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen 2c., was folgt: -
s.1.JederBundesangehörigehatdaöRecht,innerhalbdeöBum
desgebietes: «
1)anjedemOrtesichaufzuhaltenoderniederzulassen,woereine
eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im
Stande ist;
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben;
3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise
der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für
Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige,
soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die
Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem
er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Be-
dingungen beschränkt werden.
Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses
willen oder wegen fehlender Landes= oder Gemeindeangehörigkeit der
Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von
Grundeigenthum verweigert werden.