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andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürf-
tige angehört, sofern nicht anderweitige Verabredungen bestehen, nur in-
soweit statt, als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger als drei
Monate gedauert hat.
§. 8. Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen
des Anzugs eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den
übrigen Gemeindeeinwohnern, zu den Gemeindelasten heranziehen.
Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei
Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht unterworfen.
#. 9. Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an
denjenigen Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungs-
mäßig nicht der örtlichen Gemeinde, sondern anderen gesetzlich anerkann-
ten Verbänden (Armenkommunen) obliegt, auch von diesen, sowie von
denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich nicht in einem Ge-
meindeverbande befindet.
. 10. Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden
bleiben den Landesgesetzen mit der Maaßgabe vorbehalten, daß die un-
terlassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit dem
Verluste des Aufenthaltsrechts (F. 1.) geahndet werden darf.
14. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung,
wie sie das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhält-
nisse, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die
Theilnahme an den Gemeindenutzungen und der Armenpflege, nicht be-
gründet.
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die
Niederlassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen
fortgesetzt worden, das Heimathsrecht (Gemeindeangehörigkeit, Unter-
stützungswohnsitz) erworben wird, behält es dabei sein Bewenden.
§. 12. Die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem
Orte ihres danernden oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als
in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig.
Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei
durch dieses Gesetz nicht berührt. ·
DiesGesetztrittam1.Januar1868inKraft.
Urkundlich 2c.
Gegeben Schloß Blankenburg, den 1. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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5. (Nr. 23.) Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die
Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln. Vom 8. November 1867.
B.-G.-Bl. Nr. 11. S. 137 ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen 2c., was folgt:
I. Organisation der Bundeskonsulate.
K 1. Die Bundeskonsuln sind berufen, das Interesse des Bundes,
namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schifffahrt thunlichst zu