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Die Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.
In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung
in den Ruhestand und die Amtssuspension unterliegen die Berufskon-
suln bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes den in dieser Beziehung für
die Preußischen diplomatischen Agenten zur Zeit geltenden Vorschriften
mit der Maaßgabe, daß die in diesen Vorschrifeen dem Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundes-
kanzler und die nach denselben dem Disziplinarhofe und dem Staats-
ministerium beiwohnenden rihe dem Bundesrathe gebühren.
§. 9. Zu Wahlconsuln (consules electi) sollen vorzugsweise
Kaufleute ernannt werden, welchen das Bundesindigenat zusteht.
§. 10. Die Wahlconsuln beziehen die in Gemäßheit des Konsular-
Tarifs zu erhebenden Gebühren für sich.
Dienstliche Ausgaben können ihnen aus Bundesmitteln ersetzt
werden.
Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich.
§. 11. Die Konsuln können mit Genehmigung des Bundeskanzlers
in ihrem Amtsbezirke konsularische Privatbevollmächtigte (Konsular-Agen-
ten) bestellen.
Den Konsular-Agenten steht die selbstständige Ausübung der in
diesem Gesetze den Konsuln beigelegten Rechte nicht zu.
Den Konsular-Agenten können die von ihnen nach Maaßgabe des
Konsular-Tarifs erhobenen Gebühren ganz oder theilweise belassen werden.
II. Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln.
§. 12. Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke
wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundesange-
hörigen eine Matrikel zu führen.
So lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist,
bleibt ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn des-
sen Verlust lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten
würde.
§. 13. Die Befugniß der Konsuln zu Eheschließungen und zur
Beurkundung der Heirathen, Geburten und Sterbefälle der Bundesan-
Ebörigen bestimmt sich bis zum Erlaß eines diese Befugniß regelnden
undesgesetzes nach den Landesgesetzen der einzelnen Bundesstaaten.
Wenn nach den Landesgesetzen die Befugniß von einer besonderen
Ermächtigung abhängig ist, so wird die letztere von dem Bundeskanzler
auf Antrag der Landesregierung ertheilt.
§. 14. Die Bundeskonsuln sind befugt zur Legalisation derjenigen
Urkunden, welche in ihrem Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt sind.
§. 15. Die schriftlichen Zeugnisse, welche von den Bundeskonsuln
über ihre amtlichen Handlungen und die bei Ausübung ihres Amtes
wahrgenommenen Thatsachen unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift
ertheilt sind, haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
§. 16. Den Bundeskonsuln steht innerhalb ihres Amtsbezirks in
Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche Bundesangehörige errichten, insbe-
sondere auch derjenigen, welche Bundesangehörige errichten, insbesondere
auch derjenigen, welche dieselben mit Fremden schließen „ das Recht der
Notare zu, dergestalt, daß die von ihnen aufgenommenen und mit ihrer