Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

— 62 — 
Die Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben. 
In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung 
in den Ruhestand und die Amtssuspension unterliegen die Berufskon- 
suln bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes den in dieser Beziehung für 
die Preußischen diplomatischen Agenten zur Zeit geltenden Vorschriften 
mit der Maaßgabe, daß die in diesen Vorschrifeen dem Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundes- 
kanzler und die nach denselben dem Disziplinarhofe und dem Staats- 
ministerium beiwohnenden rihe dem Bundesrathe gebühren. 
§. 9. Zu Wahlconsuln (consules electi) sollen vorzugsweise 
Kaufleute ernannt werden, welchen das Bundesindigenat zusteht. 
§. 10. Die Wahlconsuln beziehen die in Gemäßheit des Konsular- 
Tarifs zu erhebenden Gebühren für sich. 
Dienstliche Ausgaben können ihnen aus Bundesmitteln ersetzt 
werden. 
Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich. 
§. 11. Die Konsuln können mit Genehmigung des Bundeskanzlers 
in ihrem Amtsbezirke konsularische Privatbevollmächtigte (Konsular-Agen- 
ten) bestellen. 
Den Konsular-Agenten steht die selbstständige Ausübung der in 
diesem Gesetze den Konsuln beigelegten Rechte nicht zu. 
Den Konsular-Agenten können die von ihnen nach Maaßgabe des 
Konsular-Tarifs erhobenen Gebühren ganz oder theilweise belassen werden. 
II. Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln. 
§. 12. Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke 
wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundesange- 
hörigen eine Matrikel zu führen. 
So lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist, 
bleibt ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn des- 
sen Verlust lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten 
würde. 
§. 13. Die Befugniß der Konsuln zu Eheschließungen und zur 
Beurkundung der Heirathen, Geburten und Sterbefälle der Bundesan- 
Ebörigen bestimmt sich bis zum Erlaß eines diese Befugniß regelnden 
undesgesetzes nach den Landesgesetzen der einzelnen Bundesstaaten. 
Wenn nach den Landesgesetzen die Befugniß von einer besonderen 
Ermächtigung abhängig ist, so wird die letztere von dem Bundeskanzler 
auf Antrag der Landesregierung ertheilt. 
§. 14. Die Bundeskonsuln sind befugt zur Legalisation derjenigen 
Urkunden, welche in ihrem Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt sind. 
§. 15. Die schriftlichen Zeugnisse, welche von den Bundeskonsuln 
über ihre amtlichen Handlungen und die bei Ausübung ihres Amtes 
wahrgenommenen Thatsachen unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift 
ertheilt sind, haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. 
§. 16. Den Bundeskonsuln steht innerhalb ihres Amtsbezirks in 
Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche Bundesangehörige errichten, insbe- 
sondere auch derjenigen, welche Bundesangehörige errichten, insbesondere 
auch derjenigen, welche dieselben mit Fremden schließen „ das Recht der 
Notare zu, dergestalt, daß die von ihnen aufgenommenen und mit ihrer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.