Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Unterschrift und ihrem Siegel versehenen Urkunden den innerhalb der 
Bundesstaaten ausgenommenen Notariats-Urkunden gleich zu achten sind. 
§. 17. Bei Aufnahme der Urkunden (F. 16.) haben die Bundes- 
konfuln zwei Zeugen zuzuziehen, in deren Gegenwart die Verhandlung 
vorzulesen und von den Betheiligten durch Unterschrift oder im Falle 
der Schreibensunerfahrenheit durch Handzeichen zu vollziehen ist. 
Die Besolgung dieser Vorschriften muß aus der Urkunde hervor- 
gehen, widrigensalls dieselbe nicht die Kraft einer Notariats-Urkunde hat. 
Diese Kraft mangelt auch in dem Falle, wenn der Konsul oder seine 
Frau oder einer von seinen oder seiner Frau Verschwägerten in auf- 
oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grade des 
Oheims oder Neffen einschließlich bei der Verhandlung betheiligt war, 
oder wenn darin eine Verfügung zu Gunsten einer der vorgenannten 
Personen oder der hinzugezogenen Zeugen getroffen ist. 
# 18. Die Bundeskonsuln sind berufen, der in ihrem Amtsbe- 
zirke befindlichen Verlassenschaften verstorbener Bundesangehöriger, wenn 
ein amtliches Einschreiten wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder 
aus ähnlichen Gründen geboten erscheint, sich anzunehmen; sie sind hier- 
bei insbesondere ermächtigt, den Nachlaß zu versiegeln und zu inven- 
tarisiren, den beweglichen Nachlaß, wenn die Umstände es erfordern, in 
Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, sowie die vorhandenen 
Gelder zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden. 
§. 19. Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an 
die dort sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Behörden eines 
Bundesstaates Zustellungen jeder Art bewirken. Durch das schriftliche 
Zeugniß des Konsuls über die erfolgte Zustellung wird diese nachge- 
wiesen. 
§. 20. Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden 
sind nur diejenigen Bundeskonsuln befugt, welche dazu vom Bundes- 
kanzler besonders ermächtigt sind. Die von diesen Konsuln aufgenom- 
menen Verhandlungen stehen den Verhandlungen der zuständigen in- 
ländischen Behörden gleich. 
§. 21. Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen unter sich 
und mit Fremden sind die Bundeskonsuln berufen, nicht allein auf An- 
trag der Parteien den Abschluß von Vergleichen zu vermitteln, sondern 
auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die 
Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern 
ernannt werden. 
§. 22. Den Bundeskonsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie 
in Ländern residircn, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staats- 
verträge die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist. 
Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktions- 
bezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Bundesangehörigen und Schutz- 
genossen unterworfen. In Betreff der politischen Verbrechen und Ver- 
gehen jedoch nur, wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen Bundes 
oder in Beziehung auf denselben verübt sind. 
#. 23. Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden 
von dem Bundeskanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rathes für Handel und Verkehr bestimmt.
	        
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