Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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g. 24. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Konsular— 
gerichtsbarkeit wird dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maaßgabe des 
über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassenen Gesetzes 
vom 29. Juni 1865 (Gesetz-Samml. S. 684.) ausgeübt. Die nach 
diesem Gesetze den Preußischen Ministern und Gesandten übertragenen 
Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu. 
Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsular-Inrisdiktionsbezirken 
nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem 
Leebhuer durch das Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, verbindliche 
Kraft. 
§. 25. Die Bundeskonsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbe- 
zirke sich aufhaltenden Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie 
Pässe zu visiren, die Pässe fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt 
in das Bundesgebiet. 
§. 26. Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundes- 
konsuln die Mittel zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr 
in die Heimath nach Maaßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruktion zu 
gewähren. 
§. 27. Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes- 
Kriegsmarine, sowie der Besatzung derselben Beistand und Unterstützung 
zu gewähren. Insbesondere müssen sie die Befehlshaber derselben von den 
in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vor- 
schriften und Ortsgebräuchen, sowie von etwa dort herrschenden epidemi- 
schen und ansteckenden Kranheiten unterrichten. 
§. 28. Wenn Mannschaft von Kriegsschiffen desertiren, so haben 
die Bundeskonsuln bei den Orts= und Landesbehörden die zur Wieder- 
habhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun. 
&. 29. Die Bundeskonsuln haben zum Schutze der von ihnen 
dienstlich zu vertretenden Interessen, insbesondere zum Transport von 
Verbrechern und hülfsbedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber 
der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen. 
§. 30. Die Bundeskonsuln haben die Innehaltung der wegen 
Führung der Bundesflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen. 
§. 31. Sie haben die Meldung der Schiffsführer entgegen zu 
nehmen und an den Bundeskanzler über Unterlassung dieser Meldung 
zu berichten. - « 
Z.32.SiebildenfürdieSchiffederBundes-Handclsmarineim 
Hafen ihrer Residenz die Musterungsbehörde. 
§. 33. Sie sind befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt 
auszuüben. 
§. 34. Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so 
haben die Bundeskonsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts= oder 
Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen 
Schritte zu thun. 
g. 35. Die Bundeskonsuln sind befugt, an Stelle eines gestorbenen, er- 
krankten oder sonst zur Führung des Schiffes untauglich gewordenen Schif- 
fers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen. 
§. 36. Sie sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen, und bei 
Unfällen, von welchen die Schiffe betroffen werden, die erforderlichen 
Bergungs= und Rettungsmaaßregeln einzuleiten und zu überwachen, so- 
 
	        
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