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g. 24. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Konsular—
gerichtsbarkeit wird dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maaßgabe des
über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassenen Gesetzes
vom 29. Juni 1865 (Gesetz-Samml. S. 684.) ausgeübt. Die nach
diesem Gesetze den Preußischen Ministern und Gesandten übertragenen
Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu.
Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsular-Inrisdiktionsbezirken
nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem
Leebhuer durch das Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, verbindliche
Kraft.
§. 25. Die Bundeskonsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbe-
zirke sich aufhaltenden Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie
Pässe zu visiren, die Pässe fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt
in das Bundesgebiet.
§. 26. Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundes-
konsuln die Mittel zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr
in die Heimath nach Maaßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruktion zu
gewähren.
§. 27. Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes-
Kriegsmarine, sowie der Besatzung derselben Beistand und Unterstützung
zu gewähren. Insbesondere müssen sie die Befehlshaber derselben von den
in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vor-
schriften und Ortsgebräuchen, sowie von etwa dort herrschenden epidemi-
schen und ansteckenden Kranheiten unterrichten.
§. 28. Wenn Mannschaft von Kriegsschiffen desertiren, so haben
die Bundeskonsuln bei den Orts= und Landesbehörden die zur Wieder-
habhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun.
&. 29. Die Bundeskonsuln haben zum Schutze der von ihnen
dienstlich zu vertretenden Interessen, insbesondere zum Transport von
Verbrechern und hülfsbedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber
der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen.
§. 30. Die Bundeskonsuln haben die Innehaltung der wegen
Führung der Bundesflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen.
§. 31. Sie haben die Meldung der Schiffsführer entgegen zu
nehmen und an den Bundeskanzler über Unterlassung dieser Meldung
zu berichten. - «
Z.32.SiebildenfürdieSchiffederBundes-Handclsmarineim
Hafen ihrer Residenz die Musterungsbehörde.
§. 33. Sie sind befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt
auszuüben.
§. 34. Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so
haben die Bundeskonsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts= oder
Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen
Schritte zu thun.
g. 35. Die Bundeskonsuln sind befugt, an Stelle eines gestorbenen, er-
krankten oder sonst zur Führung des Schiffes untauglich gewordenen Schif-
fers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen.
§. 36. Sie sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen, und bei
Unfällen, von welchen die Schiffe betroffen werden, die erforderlichen
Bergungs= und Rettungsmaaßregeln einzuleiten und zu überwachen, so-