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§. 5. An dem Orte, wo eine Königl. Gesandtschaft ihren Sitz
hat, sowie in dem angrenzenden, von dem Minister der auswärtigen An-
gelegenheiten zu bestimmenden Bezirke (F. 4.), wird die Konsularge-
richtsbarkeit (§. 1. und 2.) in Ermangelung eines dort residirenden
Konsuls von dem Kanzler der Gesandtschaft als Delegirten der letzteren
ausgeübt.
§. 6. In Bezug auf die Befähigung, die Ernennung, die Dauer
der Anstellung, den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in
den Ruhestand und die Amtssuspension der mit Gerichtsbarkeit versehenen
Konsuln und Kanzler der Gesandtschaften gelten nicht die für die richter-
lichen Konsularbeamten und Gesandtschaftskanzler bestehenden Vorschriften.
§S. 7. Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und deren
Stellvertreter haben den allgemeinen Staatsdiener-Eid zu leisten. Sind
dieselben Ausländer, so werden sie dahin beeidigt, daß sie die Pflichten
ihres Amtes unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wollen.
§. 8. Die Gerichtsbarkeit wird von dem Konsul entweder allein
oder durch das Konsulargericht ausgeübt. Die Zuständigkeit des Kon-
sulargerichts tritt nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen ein.
§. 9. Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzen-
den und zwei Beisitzern, welche der Konsul aus den achtbaren Gerichts-
eingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Ein-
wohnern seines Bezirks ernennt.
§. 10. Die Beisitzer werden am Anfang jeden Jahres für die
Dauer desselben ernannt. Gleichzeitig sind zwei oder mehrere Stellver-
treter zu ernennen, welche für die Beisitzer in Abwesenheit oder Ver-
hinderungsfällen eintreten.
§. 11. Vor dem Antritt ihres Amtes werden die Beisitzer und
deren Stellvertreter dahin beeidigt, daß sie die Pflichten desselben unpar-
teiisch und gewissenhaft erfüllen wollen.
§. 12. Den Beisitzern steht ein unbeschränktes Stimmrecht zu.
F. 13. Ist es nicht möglich, ein Konsulargericht zu berufen, so
tritt der Konsul an Stelle desselben; es müssen jedoch in einem solchen
Falle die Gründe, welche die Berufung des Konsulargerichts verhindert
haben, von dem Konsul zu den Akten vermerkt werden.
§. 14. Die Konsuln sind bei Ausübung der Gerichtsbarkeit der
Aufsicht der ihnen vorgesetzten Gesandtschaften und in Ermangelung
solcher, sowie in letzter Instanz der Aufsicht der Minister der auswöärtigen
Angelegenheiten und der Iusta unterworfen, und zwar in demselben
Maaße, wie die inländischen Gerichte der Aufsicht des Justizministers.
§ 15. Jeder Konsul hat die Personen zu bestimmen, welche in
den zu seiner Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtsangelegenheiten die Funktio-
nen der Rechtsanwalte auszuüben haben. Ein Verzeichniß dieser Per-
sonen ist im gerichtlichen Geschäftslokale auszuhängen.
Gegen die Verfügung des Konsuls, durch welche die Eintragung
einer Person in das Verzeichniß abgelehnt oder ihre Löschung in dem
Verzeichniß angeordnet wird, findet die Beschwerde an die Aufsichtsbe-
hörde (F. 14.) statt.
§. 16. Bei Beurtheilung der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der
der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen ist anzunehmen, daß
in den Konsulatsbezirken das Allgemeine Landrecht und die übrigen