Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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§. 10. Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten 
der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Ge- 
schäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der 
Gewinnvertheilung zustehen, werden von der Gesammtheit der Genossen- 
schafter in der Generalversammlung ausgeübt. 
Jeder Genossenschafter hat hierbei Eine Stimme, wenn nicht der 
Gesellschaftsvertrag ein Anderes festsetzt. 
§. 11. Die eingetragene Genossenschaft kann unter ihrer Firma 
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere 
dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und 
verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk 
sie ihren Sitz hat. 
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuches, soweit dieses Gesetz keine abweichenden 
Vorschriften enthält. 
# 12. Insoweit die Genossenschaftsgläubiger aus dem Genossen- 
schaftsvermögen nicht befriedigt werden können, haften ihnen alle Genossen- 
schafter, ohne daß diesen die Einrede der Theilung zusteht, für die Aus- 
fälle solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Die Solidarhaft kann 
von einem Genossenschaftsgläubiger nur geltend gemacht werden, wenn 
im Falle des Konkurses die Voraussetzungen des F. 51. vorliegen, oder 
wenn die Eröffnung des Konkurses nicht erfolgen kann. 
Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den 
anderen Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft auch vor seinem 
Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Die einer Genossenschaft beigetretenen Frauenspersonen können in 
Betreff der dadurch eingegangenen Verpflichtungen auf die in den ein- 
zelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen sich nicht berufen. 
§. 13. Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht be- 
fugt, die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen 
oder Rechte, oder einen Antheil an denselben zum Behufe ihrer Be- 
friedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der 
Exekution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur das- 
jenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinn- 
antheilen zu fordern berechtigt ist und was ihm im Falle der Auflösung 
der Genossenschaft oder des Ausscheidens aus derselben bei der Auseinan- 
dersetzung zukommt. 
§. 14. Die Bestimmung des vorigen Paragraphen gilt auch in 
Betreff der Privatgläubiger, zu deren Gunsten ein Hypothek oder ein 
Pfandrecht an dem Vermögen eines Genossenschafters kraft des Gesetzes 
oder aus einem anderen Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr 
Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Genossenschaftsvermögen ge- 
hörigen Sachen, Forderungen und Rechte, oder auf einen Antheil an den- 
selben, sondern nur auf dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen 
Paragraphen bezeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an dem von einem Genossen- 
schafter in das Vermögen der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande
	        
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