Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

— 86 — 
bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Be- 
stimmungen nicht berührt. 
§. 15. Eine Kompensation zwischen Forderungen der Genossen- 
schaft und Privatforderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen 
Genossenschafter findet während der Dauer der Genossenschaft weder ganz 
noch theilweise statt. Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, 
wenn und soweit die Genossenschaftsforderung dem Gepnossenschafter 
bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. 
§. 16. Hat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters nach frucht- 
los vollstreckter Exekution in dessen Privatvermögen die Exekution in das 
demselben bei der demnächstigen Auseinandersetzung zukommende Gut- 
haben erwirkt, so ist er berechtigt, die Genossenschaft mag auf bestimmte 
oder unbestimmte Zeit eingegangen sein, Behufs seiner Befriedigung, nach 
vorher von ihm geschehener Aufkündigung, das Ausscheiden jenes Genossen- 
schafters zu verlangen. 
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des 
Geschäftsjahres der Genossenschaft geschehen. 
Abschnitt III. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der 
Generalversammlung. 
§. 17. Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossen- 
schafter zu wählenden Vorstand haben. Sie wird durch denselben gericht- 
lich und außergerichtlich vertreten. 
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese 
können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Stellung ist zu jeder Zeit wider- 
ruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. 
#. 18. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald 
nach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister ange- 
meldet werden. Die Anmeldung ist durch den Vorstand unter Bei- 
fügung seiner Legitimation entweder in Person zu bewirken, oder in beglau- 
bigter Form einzureichen. Zugleich haben die Mitglieder des Vorstandes 
ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung 
ebenfalls in beglaubigter Form einzureichen. 
6. 19. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag 
bestimmten Form seine Willenserklärungen kund zu geben und für die 
Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die 
Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die 
Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma 
der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unter- 
schrift hinzufügen. 
§. 20. Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in ihrem 
Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist 
gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft 
geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem 
Willen der Kontrahenten für die Genossenschaft geschlossen werden sollte. 
Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft 
erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für 
welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Zur 
Legitimation des Vorstandes bei allen, das Hypothekenbuch betreffenden 
Geschäften und Anträgen genügt ein Attest des Handelsgerichts, daß die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.