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darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstandes in das
Genossenschaftsregister eingetragen sind.
§. 21. Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet,
die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder
durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Be-
fugniß, die Genossenschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte
Personen hat jedoch eine Beschränkung des Vorstandes, die Genossen-
schaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für
den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Arten von Geschäften
erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit
oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der
Generalversammlung, eines Aufsichtsrathes oder eines anderen Organs
der Genossenschafter für einzelne Geschäfte erfordert ist.
§. 22. Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vor-
stand geleistet. 1
§. 23. Jede ganze oder theilweise Aenderung im Personal des
Vorstandes muß von dem ganz oder theilweise erneuten Vorstande ge-
meinschaftlich in Person oder in beglaubigter Form dem Handelsgerichte
zur Eintragung in das Genossenschafts-Register und öffentlichen Be-
kanntmachung angemeldet und dabei wegen Einreichung der Legitimation
und Zeichnung Seitens der neu Eintretenden das in F. 18. Verordnete
beobachtet werden.
Dasselbe gilt für den Fall, daß interimistische Stellvertreter eines
oder mehrerer Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt
werden, als in Betreff dieser Aenderung die in Artikel 46. des Allge-
meinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Betreff des Erlöschens der Pro-
kura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.
6. 24. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellun-
gen an die Genossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des
Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, geschieht.
. 25. Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am
Schlusse jedes Quartals über den Eintritt und Austritt von Genossen-
schaftern schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich im Monat Januar
ein vollständiges, alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Genossenschafter
einzureichen.
Das Handelsgericht berichtigt und vervollständigt danach die Liste
der Genossenschafter.
g. 26. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die
erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. Er muß spä-
testens in den ersten sechs Menaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz
des verflossenen Geschäftsjahres, die Zahl der seit der vorjährigen Be-
kanntmachung aufgenommenen oder ausgeschiedenen, sowie die Zahl der zur
Zeit der Genossenschaft angehörigen Genossenschafter veröffentlichen.
§S. 27. Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigen-
schaft außer den Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses
Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages entgegen handeln, haften persönlich
und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.
Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem
gegenwärtigen Gesetze (§. 1.) erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet