Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstandes in das 
Genossenschaftsregister eingetragen sind. 
§. 21. Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, 
die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder 
durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Be- 
fugniß, die Genossenschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte 
Personen hat jedoch eine Beschränkung des Vorstandes, die Genossen- 
schaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für 
den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Arten von Geschäften 
erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit 
oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der 
Generalversammlung, eines Aufsichtsrathes oder eines anderen Organs 
der Genossenschafter für einzelne Geschäfte erfordert ist. 
§. 22. Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vor- 
stand geleistet. 1 
§. 23. Jede ganze oder theilweise Aenderung im Personal des 
Vorstandes muß von dem ganz oder theilweise erneuten Vorstande ge- 
meinschaftlich in Person oder in beglaubigter Form dem Handelsgerichte 
zur Eintragung in das Genossenschafts-Register und öffentlichen Be- 
kanntmachung angemeldet und dabei wegen Einreichung der Legitimation 
und Zeichnung Seitens der neu Eintretenden das in F. 18. Verordnete 
beobachtet werden. 
Dasselbe gilt für den Fall, daß interimistische Stellvertreter eines 
oder mehrerer Vorstandsmitglieder gewählt werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt 
werden, als in Betreff dieser Aenderung die in Artikel 46. des Allge- 
meinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Betreff des Erlöschens der Pro- 
kura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 
6. 24. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellun- 
gen an die Genossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des 
Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, geschieht. 
. 25. Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am 
Schlusse jedes Quartals über den Eintritt und Austritt von Genossen- 
schaftern schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich im Monat Januar 
ein vollständiges, alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Genossenschafter 
einzureichen. 
Das Handelsgericht berichtigt und vervollständigt danach die Liste 
der Genossenschafter. 
g. 26. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die 
erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. Er muß spä- 
testens in den ersten sechs Menaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz 
des verflossenen Geschäftsjahres, die Zahl der seit der vorjährigen Be- 
kanntmachung aufgenommenen oder ausgeschiedenen, sowie die Zahl der zur 
Zeit der Genossenschaft angehörigen Genossenschafter veröffentlichen. 
§S. 27. Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigen- 
schaft außer den Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses 
Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages entgegen handeln, haften persönlich 
und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem 
gegenwärtigen Gesetze (§. 1.) erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet
	        
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