Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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sind., oder wenn sie in der Generalversammlung die Erörterung von 
Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche auf öffentliche Angelegen- 
heiten gerichtet sind, deren Erörterung unter die Landesgesetze über das 
Versammlungs= und Vereinsrecht fällt, eine Geldbuße bis zu 200 Tha- 
lern verwirkt. 
§. 28. Der Gesellschaftsvertrag kann dem Vorstande einen Auf- 
sichtsrath (Verwaltungsrath, Ausschuß) an die Seite setzen, welcher von 
den Genossenschaftern aus ihrer Mitte, jedoch mit Ausschluß der Vor- 
standsmitglieder, gewählt wird. 
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäfts- 
führung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung. Er kann 
sich von dem Gange der Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten, 
die Bücher und die Schriften derselben jederzeit einsehen, den Bestand 
der Genossenschaftskasse untersuchen und Generalversammlungen berufen. 
Er kann, sobald es ihm nothwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und 
Beamte vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu be- 
rufenden Generalversammlung, von ihren Befugnissen entbinden und 
keren einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen Anstalten 
treffen. .’ 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur 
Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalver- 
sammlung Bericht zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im In— 
teresse der Genossenschaft erforderlich ist. 
29. Der Aussichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmit- 
glieder die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt, 
und die Genossenschaft bei Abschließung von Verträgen mit dem Vor- 
stande zu vertreten. Wegen der Form der Legitimationsführung hat 
der Gesellschaftsvertrag das Erforderliche zu bestimmen. . 
Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes 
einen Prozeß zu führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, 
welche in der Generalversammlung gewählt werden. Jeder Genossen- 
schafter ist befugt, als Intervenient in einen solchen Prozeß auf seine 
Kosten einzutreten. 
#. 30. Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die 
Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diese Geschäftsführung, 
kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Genosfenschaf. 
zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß der- 
selben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel 
auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte 
gewöhnlich mit sich bringt. 
§. 31. Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch 
den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage oder 
diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind. 
Eine Generalversammlung der Genossenschafter ist außer den im 
Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn 
dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint. 
Die Generalversammlung muß sofort berufen werden, wenn minde- 
stens der zehnte Theil der Genossenschafter in einer von ihnen zu unter- 
zeichnenden Eingabe an den Vorstand unter Anführung des Zweckes 
 
	        
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