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und der Gründe darauf anträgt. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das
Recht der Berufung einer Generalversammlung einem größeren oder
geringeren Theile der Genossenschafter beigelegt, so hat es hierbei sein
Bewenden.
§. 32. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch
den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Beru-
fung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung
nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt
werden; jedoch die Beschlüsse über Leitung der Versammlung, sowie über
Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung aus-
genommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluß-
fassung bedarf es der Ankündigung nicht.
§. 33. Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der in Gemäßheit desselben
von der Generalversammlung gültig gefaßten Beschlüsse verpflichtet und
dafür der Genossenschaft verantwortlich.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch
einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Staatsbehörde
gestattet werden muß.
Abschnitt IV. Von der Auflösung der Genossenschaft und dem
Ausscheiden einzelner Genossenschafter.
§. 34. Die Genossenschaft wird aufgelöst:
4) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2) durch einen Beschluß der Genossenschaft;
3) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments).
g. 35. Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen
oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl ge-
fährdet wird, oder wenn sie andere, als die im gegenwärtigen Gesetze
(§. 1.) bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, 4K kann sie aufgelöst
werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Er-
kenntniß auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Als
das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei welchem die Genossen-
schaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat.
Das Erkenntniß ist von dem zuständigen Gerichte demjenigen Ge-
richte, welches das Genossenschaftsregister führt, zur Eintragung und
Veröffentlichung nach G. 36. mitzutheilen.
§. 36. Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine
Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung
in das Genossenschaftsregister angemeldet werden; sie muß zu drei ver-
schiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft
bestimmten Blätter bekannt gemacht werden.
Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufge-
fordert werden, sich bei dem Vorstande der Genossenschaft zu melden.
§ 37. Die Konkurseröffnung ist vom Konkursgerichte von Amts-
wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Bekanntmachung
der Eintragung durch eine Anzeige in den im §F. 4. Nr. 6. bestimmten