Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Blättern unterbleibt. Wenn das Genossenschaftsregister nicht bei dem 
Konkursgerichte geführt wird, so ist die Konkurseröffnung von Seiten 
des Konkursgerichtes dem Handelsgerichte, bei welchem das Register ge- 
führt wird, zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen. 
§. 38. Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossen- 
schaft auszutreten, auch wenn der Gesellschaftsvertrag auf bestimmte Zeit 
geschlossen ist. 
Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austritts im 
Gesellcchaftsvertrage nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem 
Schluß des Geschäftsjahres nach vorheriger, mindestens vierwöchentlicher 
Aufkündigung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod, 
soiern der Gesellschaftsvertrag keine entgegengesetzten Bestimmungen 
enthält. 
In jedem Falle kann die Genossenschaft einen Genossenschafter aus 
den im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Gründen, sowie wegen des Ver- 
lustes der bürgerlichen Ehrenrechte ausschließen. 
§. 39. Die aus der Genossenschaft ausgetretenen oder ausgeschlos- 
senen Genossenschafter, sowie die Erben verstorbener Genossenschafter 
bleiben den Gläubigern der Genossenschaft für alle bis zu ihrem Aus- 
scheiden von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten bis zum 
Atlauf der Verjährung (F. 63.) verhaftet. 
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie 
an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Ge- 
nossenschaft keinen Anspruch, sind vielmehr nur berechtigt zu verlangen, 
daß ihnen ihr Geschäftsantheil, wie er sich aus den Büchern ergiebt, 
binnen drei Monaten nach ihrem Ausscheiden ausgezahlt werde. 
Gegen diese Verpflichtung kann sich die Genossenschaft nur dadurch 
schützen, daß sie ihre Auflösung beschließt und zur Liquidation schreitet. 
Abschnitt V. Von der Liquidation der Genossenschaft. 
§. 40. Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des 
Konkurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht die- 
selbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Genossen- 
schaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liqui- 
datoren ist jederzeit widerruflich. · 
Z.41.DieLiquidatorensindvondemVorstandebeinIHandels- 
gerichte zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden; sie 
haben ihre Unterschrift persoͤnlich vor dieser Behörde zu zeichnen oder die 
Zeichnungen in beglaubigter Form einzureichen. 
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht 
eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Genossenschaftsregister 
anzumelden. 
g. 42. Dritten Personen kann die Ernennung von Ligquidatoren, 
sowie das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht 
eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser 
Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Ar- 
tikel 205. und 46. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches hin- 
sichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens 
einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
	        
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