Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

NKr.  89.  1317

Abs.  IV  des  Gesetzes.  Nach  der  gleichen  Vorschrift  sind  zu  bestrafen  Verfehlungen  und  Zuwiderhandlungen
  mit  Bezug  auf  die  Vorschriften  im  Art.  5  Abs.  III  des  Gesetzes  mit  Art.  69
Abs.  I  und  IV  Eink  St  Ges.  und  im  Art.  9  Abs.  III  des  Gesetzes  mit  Art.  46  Abs  III  und
Art.  56  Abs.  V.  Eink  St  Ges.  Zeugen  und  Sachverständige,  die  der  ihnen  nach  Art.  9
Abs.  III  des  Gesetzes  mit  Art.  47  Eink  St  Ges.  obliegenden  Verpflichtung  nicht  nachkommen,
können  nach  Maßgabe  des  §  56  Abs.  2  Besitz  St  Ges.  bestraft  werden.

IX.  Steuernachbolungen.

§  45.
(Art.  11.)

1  Für  die  Steuernachholungen  (Art.  11  des  Gesetzes,  Art.  72  Eink  St  Ges.)  sind  die  im
§  84  Abs.  III  der  Vollz  Vorsch.  z.  Eink  St  Ges.  hervorgehobenen  Gesichtspunkte  zu  beachten.
Abs.  IV,  VIII  und  XI  des  §  84  a.  a.  O.  findet  entsprechende  Anwendung.

e  Das  Ergebnis  der  Nachholung  ist  in  der  Zugangsliste  (§  31  Abs.  I)  durchzuführen,
die  zugleich  als  Nachholungsregister  dient.  Hierbei  ist  aber  zu  beachten,  daß  in  Spalte  10
der  Zugang  an  Jahressteuer  für  das  laufende  Vermögensteuerjahr,  in  Spalte  12  aber.
der  wirklich  geschuldete  Betrag  an  Steuer  einzustellen  ist.  Handelt  es  sich  nur  um
Nachholungen  für  frühere  Steuerjahre,  so  bleibt  die  Spalte  10  unausgefüllt.  Der  Betrag
der  früheren  Jahressteuern  ist  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.

II!  Das  Erlöschen  eines  Anspruchs  durch  Zeitablauf  (Verjährung)  bemißt  sich  für  die
Vermögensteuer  nach  Art.  124,  125  des  bayerischen  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  vom  9.  Juni  1899.

X.  Verrechnung.
§  46.

1ie  rechnerische  Behandlung  der  Vermögensteuer  hat  sich  nach  Maßgabe  der  Anweisungen
  im  §  77  Absl.  III  der  VollzVorschr.  z.  Eink  St  Ges.  zu  gestalten.  Hierbei  ist
jedoch  zu  beachten,  daß  das  im  §  82  Abs.  IV  dieser  Vollz  Vorschr.  vorgesehene  Verfahren  für
die  Vermögensteuer  nicht  angewendet  werden  kann  (§  41  Abs.  III).  Das  Verrechnungssoll
an  Vermögensteuer  setzt  sich  für  das  erste  Vermögensteuerjahr  zusammen  aus  dem
Ergebnisse  der  in  den  Steuerlisten  ausgewiesenen  Veranlagung  im  ersten  Vermögensteuerjahre
zuzüglich  der  Steuerzugänge  und  Mehrungen  sowie  der  Nachholungen,  die  sämtlich  in
Spalte  12  der  Zugangslisten  (Nachholungsregister)  auszuweisen  sind  (§§  31  Abs.  II,
32  Abs.  IV,  34  Abs.  II,  36  Abs.  IV,  45  Abs.  II),  dagegen  abzüglich  der  Steuerabgänge
und  Stlenerabminderungen,  sowie  der  Rückvergütungen,  die  sämtlich  in  Spalte  7  der  Ab-