Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

234  Kollektenwesen.

§  9.  Die  mit  Gewinnziehungen  verbundenen  fremden  Staatsanleihen
sind  an  und  für  sich  nicht  als  Lotterieen  anzusehen  und  die  Betheiligung  preußischer
Unterthanen  an  dem  Handel  mit  Obligationen  über  solche  Anleihen  ist  für  ein
durch  die  Verordnung  vom  5.  Juni  1847  verbotenes  Spiel  in  auswärtigen  Lotterieen
  nicht  zu  erachten.  Dagegen  tritt  der  Begriff  einer  Lotterie  bei  solchen
Prämienanleihen  nur  überall  da  ein,  wo  nicht  die  Obligation  selbst,  sondern  nur
Promessen  darauf  oder  Aktienantheile  von  Obligationen  für  einzelne  Ziehungen
Gegenstand  des  Kaufs  bilden,  und  es  sich  überhaupt  um  ein  Geschäft  handelt
nach  dessen  Bedingungen  der  Abnehmer  sein  Kaufgeld  verliert,  wenn  in  der  betreffenden
  Ziehung  kein  Gewinn  auf  seinen  Loosantheil  fällt.  (Bek.  d.  Reg.  ;
Merseburg  vom  22.  Februar  1864,  A.-Bl.,  S.  64.)

§  10.  Als  erlaubte  Privatausspielungen  sind  nur  solche  zu  betrachten,
  welche  in  Privatzirkeln  zum  Zwecke  des  geselligen  Vergnügens  oder  der
Mildthätigkeit  veranstaltet  werden.  Für  einzelne  Fälle,  insbesondere  zur  Ausführung
  wohlthätiger  Zwecke  oder  zur  Beförderung  des  Kunstfleißes  können  die
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  auch  öffentliche  Ausspielungen  beweglicher
  Gegenstände,  mittelst  gemeinschaftlich  zu  ertheilender  Konsense  unter  den  Maßgaben
  gestatten:  daß  selbige  niemals  mit  einer  Lotterie  unternommen  und  der  Ausspielungsplan
  im  Erlaubnißscheine  bestimmt  und  deutlich  vorgeschrieben  wir
(Kab.-O.  vom  20.  März  1827,  Ges.-S.,  S.  29.)

8  11.  Das  Ausspielen  beweglicher  Gegenstände  (auf  Kegelbahnen,  Schießstätten
  ꝛc.)  ist  als  geselliges  Vergnügen  erlaubt,  wenn  es  in  den  Grenzen  bleibt,

in  welchem  Spiele  um  Geld  nach  den  Gesetzen  nicht  zu  den  verbotenen  gehören.
(Minist.-Reskr.  vom  28.  Dezember  1839,  v.  K.  A.,  Bd.  XXIII,  S.  880.)

13.  Kapitel.
Kollektenwesen.

Zu  Veranstaltung  von  öffentlichen  Kollekten  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Oberpräsidenten.  (§  11,  Lit.  e  d.  Oberpräsid.-Instr.  vom  31.  Dezember
  1825,  Ges.-S.  1826,  S.  5.)

Um  Mißbräuche  bei  Einsammlung  der  Kollekten  zu  begegnen,  hat  die  Regierung
  zu  Oppeln  unterm  5.  August  1860  (A.-Bl.,  S.  217)  folgende  Polizeiverordnung
  erlassen:

8  1.  Wer  öffentliche  Kollekten  ohne  Genehmigung  des  Herrn  Oberpräsidenten
der  Provinz  ausschreibt  oder  veranstaltet,  oder  sonst  befördert,  wird  mit  einer  Geldbuße
  bis  zu  10  Thlrn.  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  belegt.

§  2.  Solche  Sammlungen,  welche  lediglich  innerhalb  eines  einzelnen  Gemeindebezirks
  für  die  in  denselben  hervorgetretenen  milden  Zwecke  ausgeschrieben
oder  bewirkt  werden,  unterliegen,  soweit  sie  innerhalb  eines  bestimmten  oder  geschlossenen
  Kreises  erfolgen,  der  im  §  1  gegebenen  Bestimmung  nicht.

8  3.  Wenn  dagegen  dergleichen  örtliche  Sammlungen  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  oder  mittelst  Umgehens  von  Haus  zu  Haus  bewerkstelligt  werden,
so  ist  zu  deren  Veranstaltung  die  Einholung  der  ortspolizeilichen  Genehmigung  erforderlich,
  widrigenfalls  die  Strafbestimmung  des  §  1  zur  Anwendung  kommt.