234 Kollektenwesen.
§ 9. Die mit Gewinnziehungen verbundenen fremden Staatsanleihen
sind an und für sich nicht als Lotterieen anzusehen und die Betheiligung preußischer
Unterthanen an dem Handel mit Obligationen über solche Anleihen ist für ein
durch die Verordnung vom 5. Juni 1847 verbotenes Spiel in auswärtigen Lotterieen
nicht zu erachten. Dagegen tritt der Begriff einer Lotterie bei solchen
Prämienanleihen nur überall da ein, wo nicht die Obligation selbst, sondern nur
Promessen darauf oder Aktienantheile von Obligationen für einzelne Ziehungen
Gegenstand des Kaufs bilden, und es sich überhaupt um ein Geschäft handelt
nach dessen Bedingungen der Abnehmer sein Kaufgeld verliert, wenn in der betreffenden
Ziehung kein Gewinn auf seinen Loosantheil fällt. (Bek. d. Reg. ;
Merseburg vom 22. Februar 1864, A.-Bl., S. 64.)
§ 10. Als erlaubte Privatausspielungen sind nur solche zu betrachten,
welche in Privatzirkeln zum Zwecke des geselligen Vergnügens oder der
Mildthätigkeit veranstaltet werden. Für einzelne Fälle, insbesondere zur Ausführung
wohlthätiger Zwecke oder zur Beförderung des Kunstfleißes können die
Ministerien des Innern und der Finanzen auch öffentliche Ausspielungen beweglicher
Gegenstände, mittelst gemeinschaftlich zu ertheilender Konsense unter den Maßgaben
gestatten: daß selbige niemals mit einer Lotterie unternommen und der Ausspielungsplan
im Erlaubnißscheine bestimmt und deutlich vorgeschrieben wir
(Kab.-O. vom 20. März 1827, Ges.-S., S. 29.)
8 11. Das Ausspielen beweglicher Gegenstände (auf Kegelbahnen, Schießstätten
ꝛc.) ist als geselliges Vergnügen erlaubt, wenn es in den Grenzen bleibt,
in welchem Spiele um Geld nach den Gesetzen nicht zu den verbotenen gehören.
(Minist.-Reskr. vom 28. Dezember 1839, v. K. A., Bd. XXIII, S. 880.)
13. Kapitel.
Kollektenwesen.
Zu Veranstaltung von öffentlichen Kollekten bedarf es der Genehmigung
des Oberpräsidenten. (§ 11, Lit. e d. Oberpräsid.-Instr. vom 31. Dezember
1825, Ges.-S. 1826, S. 5.)
Um Mißbräuche bei Einsammlung der Kollekten zu begegnen, hat die Regierung
zu Oppeln unterm 5. August 1860 (A.-Bl., S. 217) folgende Polizeiverordnung
erlassen:
8 1. Wer öffentliche Kollekten ohne Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten
der Provinz ausschreibt oder veranstaltet, oder sonst befördert, wird mit einer Geldbuße
bis zu 10 Thlrn. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt.
§ 2. Solche Sammlungen, welche lediglich innerhalb eines einzelnen Gemeindebezirks
für die in denselben hervorgetretenen milden Zwecke ausgeschrieben
oder bewirkt werden, unterliegen, soweit sie innerhalb eines bestimmten oder geschlossenen
Kreises erfolgen, der im § 1 gegebenen Bestimmung nicht.
8 3. Wenn dagegen dergleichen örtliche Sammlungen durch öffentliche Bekanntmachung
oder mittelst Umgehens von Haus zu Haus bewerkstelligt werden,
so ist zu deren Veranstaltung die Einholung der ortspolizeilichen Genehmigung erforderlich,
widrigenfalls die Strafbestimmung des § 1 zur Anwendung kommt.