8 2. Staatsrechtliche Stellung der Gberlausitz von 1635— 1834. 25
ausgesprochen. Dieser Artikel hat aber, ebenso wie die gesammte
Schlußakte die Sanktion des Kaisers von Oesterreich für seine sämmt-
lichen dem Deutschen Bunde angehörigen Tänder, also auch in seiner
Eigenschaft als König von Böhmen gefunden, und dadurch hat dieser
stillschweigend auf die Oberlehnsherrlichkeit über andere Bundesländer,
demnach auch über die Oberlausitz verzichtet. Ob diese Argumentation
eine absolut durchschlagende ist, möchte ich allerdings dahingestellt sein
lassen. Ich glaube mir aber auch ein weiteres Eingehen auf diese
nicht ganz einfache Frage ersparen zu können, besonders da dieselbe von
gar keiner praktischen Zedeutung ist.) Die Derbindung der Oberlausitz
mit den übrigen Sächsischen Landen ist ein Faktum, welches sich nicht
ableugnen läßt. So lange diese Derbindung nun besteht, ist die Ober-
lehnsherrlichkeit Zöhmens nur graue Theorie. Dollends aber kann
seit dem Beitritte Sachsens zum Torddeutschen Zunde von einer aus-
wärtigen TLehensherrlichkeit über einen Teil desselben keine Rede
mehr sein.
1) Es beschäftigen sich mit dieser Frage eingehender: Deumer, Der rechtliche
Anspruch Böhmen-Oesterreichs auf das Königl. Sächs. Markgrafenthum Oberlausitz
Keipzig 1884, welcher die Oberlehnsherrlichkeit Oesterreichs durch den einseitigen
Akt der Setzung der Sächsischen Derfassung verschwinden läßt, eine Argumentation,
die zum Mindesten problematisch erscheinen kann (wenige Seiten zuvor bemerkt der-
selbe Derfasser gegenüber der Ansicht der Sächsischen Regierung, der Schuldner
könne doch nicht dadurch aufhören, Schuldner zu sein, daß er einseitig erkläre,
nichts zu schulden; man kann ihn hier mit seiner eigenen Waffe schlagen), und
pfeiffer, Das rechtliche Derhältniß der Oberlausitz zur Krone Böhmen, im
Meuen Tausitzer Magazin. Zd. 50, 1875. Dieser letztere Schriftsteller stellt
sehr eingehend die Ansichten der Sächsischen und Oesterreichischen Regierung über
diesen Hunkt dar, welche sich natürlich, vom Interesse diktiert, diametral gegenüber-
stehen, und bringt dadurch sehr wichtiges Material für die Entscheidung der Frage,
überläßt es aber dann dem Scharfsinne seines Lesers, selbst zu bestimmen, welche
von diesen Ansichten die richtige sei. Fricker in seinem Grundriß des Staatsrechts
des UMönigreichs Sachsen, Leipzig 1891, bringt auch eine Notiz über diese Frage
S. 9. Er nimmt an, daß im Deutschen Zunde die Auffassung von der Unzu-
lässigkeit eines Lehensverhältnisses zwischen Staaten des BZundes bestanden habe,
und daß darum auch dieses Lehensverhältnis als beseitigt anzusehen sei.