8 3. Die Urkunde von 1834. 29
greift nicht in der Oberlausitz Platz, vielmehr bewendet es dort bei
den im Traditionsrezeß gegebenen Bestimmungen. Es erhellt dies
aus § 60 unserer Urkunde: „es erlangt die bisherige, auf den Tradi-
tionsreceß vom 50. Wkai 1655 und den Traditionsabschied vom
S April 1656 und sonst gegründete Derfassung der Drovinz von
selbst wieder ihre Kraft und tritt ohne Weiteres in Wirksamkeit, sobald
die Oberlausitz an jener neuen allgemeinen Derfassung, wie solche durch
die Urkunde vom 4. September 1851 festgestellt worden ist, nicht mehr
vollständig Theil nehmen könnte.“ Mit diesem Wichtteilnehmenkönnen
ist aber zweifellos der Fall gemeint, daß die Oberlausitz wegen der
vertragsmäßig für sie festgestellten, besonderen Erbfolge, einen ge-
trennten Weg für sich einschlagen und aus dem Sächsischen Derbande
losgerissen werden müßte. Es bleibt demzufolge sowohl das Erbrecht
der Descendenz der Töchter Johann Georg's I., als das Wieder-
einlösungs= und Deimfallsrecht Zöhmens, zunächst bestehen. Die Ver-
bindung der Oberlausitz mit den Erblanden ist als unter einer, wenn
auch mehr im Hintergrunde stehenden, Resolutivbedingung geschlossen
anzusehen.
II. Gesengebung.
Wenn wir nunmehr die in der Urkunde aufgezeichnete Rechts-
stellung der Oberlausitz im Einzelnen betrachten, so treten uns zuerst
die Rechte derselben auf dem Gebiete der Gesetzgebung entgegen. Das
Gesetzgebungsrecht der Stände des lKönigreichs erleidet in Bezug auf
die Oberlausitz gewisse Einschränkungen. Sunächst wird in § 2 Abs. 1
unserer Urkunde die Erwartung ausgesprochen, — und dies ist auch
bei Erteilung der königlichen Genehmigung zugesichert worden — daß
sowohl von Seiten der königlichen Regierung, als seitens der Stände-
versammlung, bei der Gesetzgebung auf die eigentümlichen Derhältnisse
der Drovinz werde Rücksicht genommen werden. Es wäre nun freilich
wünschenswert gewesen, diese vage Susicherung etwas konkreter aus-