s 3. Die Urkunde von 1834. 37
Mit dem Finanzwesen beschäftigt sich die Urkunde ziemlich ein—
gehend. Dasselbe soll durch das ganze Königreich einheitlich geregelt
werden. Gu diesem Swecke soll eine allmählige Gleichstellung des
Abgabenwesens in der Weise erfolgen, daß zuerst die Dersonal= und in-
direkten Abgaben, dann die Grundabgaben in beiden TLandesteilen
gleich geregelt werden. Wenn dann so die Dereinigung bewerkstelligt
ist, soll der Staat die gesammte Steuerverwaltung in seine Dand nehmen
und den Ertrag der Abgaben direkt in seine Kassen fließen lassen.
Diese durch die Urkunde in Aussicht genommene Entwickelung ist in
der That mit dem Gesetze vom 9. September 1845, welches die Grund-
steuer einheitlich regelt, zum Abschlusse gekommen. — Ferner sollen die
gesammten Steuerschulden der Oberlausitz auf die neuerrichtete Staats—
schuldenkasse übergehen. Es sollen nur die Beiträge zur Verzinsung der
Staatsschulden noch vorläufig, bis zur völligen Tilgung der dermaligen
Steuerschuld, von den beiden Landesteilen nach einem uotalverhältnis
aufgebracht werden, so daß hier die Einheit noch nicht völlig durch-
geführt ist. Doch auch dies hat aufgehört und zwar mit dem 21. De-
zember 1845.
IV. Belsondere Einrichtungen der Sberlaupßth.
Während die Oberlausitz an den allgemeinen TLandesanstalten
Teil nimmt, verbleiben ihr gewisse Anstalten im Besonderen. Es ver-
bleiben ihr: die Anstalten, Stiftungen 2c., welche nur für einen Teil der-
selben bestehen, ferner die Kriminalkasse (zur Bestreitung der Kosten der
Gerichtsbarkeit für die Gerichtsherren) und die Immobiliarbrandver-
sicherungsanstalt als provinzielle Assekuranzanstalten, so lange sie nicht,
was ihnen gestattet wird, den gleichartigen erbländischen, zu verbessernden
oder erst noch zu errichtenden Anstalten beitreten, das dem Landkreise
gehörige Schullehrerseminar zu Budissin, die unter ständischer Aufsicht
und Derwaltung stehenden Stiftungen.
Die öffentliche Derwaltung wird zwar (§ 50) den Ständen ent-