Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

s 3. Die Urkunde von 1834. 37 
Mit dem Finanzwesen beschäftigt sich die Urkunde ziemlich ein— 
gehend. Dasselbe soll durch das ganze Königreich einheitlich geregelt 
werden. Gu diesem Swecke soll eine allmählige Gleichstellung des 
Abgabenwesens in der Weise erfolgen, daß zuerst die Dersonal= und in- 
direkten Abgaben, dann die Grundabgaben in beiden TLandesteilen 
gleich geregelt werden. Wenn dann so die Dereinigung bewerkstelligt 
ist, soll der Staat die gesammte Steuerverwaltung in seine Dand nehmen 
und den Ertrag der Abgaben direkt in seine Kassen fließen lassen. 
Diese durch die Urkunde in Aussicht genommene Entwickelung ist in 
der That mit dem Gesetze vom 9. September 1845, welches die Grund- 
steuer einheitlich regelt, zum Abschlusse gekommen. — Ferner sollen die 
gesammten Steuerschulden der Oberlausitz auf die neuerrichtete Staats— 
schuldenkasse übergehen. Es sollen nur die Beiträge zur Verzinsung der 
Staatsschulden noch vorläufig, bis zur völligen Tilgung der dermaligen 
Steuerschuld, von den beiden Landesteilen nach einem uotalverhältnis 
aufgebracht werden, so daß hier die Einheit noch nicht völlig durch- 
geführt ist. Doch auch dies hat aufgehört und zwar mit dem 21. De- 
zember 1845. 
IV. Belsondere Einrichtungen der Sberlaupßth. 
Während die Oberlausitz an den allgemeinen TLandesanstalten 
Teil nimmt, verbleiben ihr gewisse Anstalten im Besonderen. Es ver- 
bleiben ihr: die Anstalten, Stiftungen 2c., welche nur für einen Teil der- 
selben bestehen, ferner die Kriminalkasse (zur Bestreitung der Kosten der 
Gerichtsbarkeit für die Gerichtsherren) und die Immobiliarbrandver- 
sicherungsanstalt als provinzielle Assekuranzanstalten, so lange sie nicht, 
was ihnen gestattet wird, den gleichartigen erbländischen, zu verbessernden 
oder erst noch zu errichtenden Anstalten beitreten, das dem Landkreise 
gehörige Schullehrerseminar zu Budissin, die unter ständischer Aufsicht 
und Derwaltung stehenden Stiftungen. 
Die öffentliche Derwaltung wird zwar (§ 50) den Ständen ent-
	        
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