Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

44 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz. 
Die Hräsentation für die Amtshauptmannsstelle wird in der Weise 
vorgenommen, daß zunächst die Standesherren, der Domdechant, die 
HKlostervögte, der Dräsident der Regierungsbehörde, wenn er Stand ist, 
die abgegangenen und funktionierenden Landesältesten und Landesbe- 
stallten die Dorwahl ausüben. Dieselben schlagen zu dreien Malen, 
drei — also mindestens fünf — geeignete Dersonen vor. Aus diesen 
wählen nunmehr die Stände des Landkreises mit relativer Majorität 
drei Dersonen aus. Die absolute Majorität entscheidet dann, wer von 
diesen drei Seiner Majestät primo loco vorzuschlagen sei. Hierauf 
sucht man sich mit den Dierstädten über die vorzuschlagenden Hersonen 
in's Einvernehmen zu setzen. — In ganz analoger Weise erfolgt die 
Wahl des TLandesältesten und Landesbestallten, nur daß hierbei die 
Konkurrenz der Dierstädte wegfällt. Derjenige, welcher die absolute 
Mehrheit des Landkreises für sich hat, ist gewählt. Mur bedarf es 
bei der erstmaligen Wahl einer Derson zu solchem Amte der könig- 
lichen Zestätigung. — Die oben erwähnten, zur Dorwahl berechtigten 
Dersonen ernennen auch aus der Sahl der Stände des Landkreises die 
Deputationsmitglieder. 
Außer den allgemeinen finden auch besondere Dersammlungen 
statt, und zwar stehen die besonderen Dersammlungen der Kitterschaft 
unter dem Dorsitze des Landesältesten und Landesbestallten. — Aus- 
schußversammlungen finden statt, wenn wichtige, unaufschiebbare An- 
gelegenheiten, wegen derer aber kein besonderer Landtag berufen werden 
soll, der Entscheidung harren. Wern nicht mehr als zehn Ständemit- 
glieder des Landkreises daran Teil nehmen, so erfolgt die Berufung 
durch den Landesältesten, wenn mehr, auf dessen Antrag durch die 
Regierungsbehörde. — Städtekonvente, welche in der Regel in Löbau 
gehalten werden, finden statt, so oft wichtige, nicht bis zum nächsten 
Landtage verschiebbare Angelegenheiten der Städte vorkommen. Die Be- 
rufung geschieht durch das städtische Direktorium. — Die Deputationen 
sind entweder ständig für bestimmte Geschäfte bestellte oder ad. hoc
	        
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