Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  552  —

der  Schiedsrichter  festzusetzende  Reduktion  der  Fristen  verlangen  können.  Erachten
  dagegen  die  Schiedsrichter  die  in  der  angefochtenen  Verfügung  festgesetzten
  Fristen  fuͤr  billig,  so  behaͤlt  es  bei  denselben  sein  Bewenden.

g.  7.

Jede  Partei  wählt  einen  Schiedsrichter.

Der  für  den  Fall,  daß  diese  in  ihrem  Ausspruche  nicht  übereinstimmen,
zu  bestellende  Obmann  wird  von  dem  Kreisgerichts-Direktor  bestimmt.

Schiedsrichter  und  Obmann  müssen  mir  Gütern  gleicher  Kategorie  —
bei  Rittergücern  im  Regierungsbezirke,  bei  anderen  Gütern  im  Kreise  —  angesessen
  sein.

Unterläßt  eine  Partei,  auf  die  vom  prozeßleitenden  Gerichte  an  sie  ergehende
  Aufforderung,  den  Schiedsrichter  binnen  einer  Frisi  von  vierzehn  Tagen
  zu  wählen,  so  wird  ein  solcher  vom  Kreisgerichts-Oirektor  ernannt.

Der  Ausspruch  der  Schiedsrichter  resp.  des  Obmanns  ist  vor  einem
Kommissarius  des  Gerichts  schriftlich  oder  zum  Protokoll  abzugeben  und  haben
  die  Schiedsrichter,  beziehungsweise  der  Obmann,  sofern  sie  nicht  ein=  für
allemal  einen  Eid  als  Sachverständige  abgeleistet  haben,  ihr  Gutachten  zu

eeidigen.

Dasselbe  wird  den  Parteien  zur  Erklärung  vorgelegt,  ohne  daß  es  dessen
Ausfertigung  bedarf.

Dasselbe  bildet  hinsichtlich  der  von  den  Schiedsrichtern  resp.  dem  Obmann
  erfolgten  Fesistellungen  die  Grundlage  der  Erbauseinandersetzung  oder
richterlichen  Entscheidung.  Es  kann  nur  aus  den  im  §F.  172.  Titel  2.  Theil  I.
der  Allgemeinen  Gerichks-Ordnung  angegebenen  Gründen  als  nichtig  angefochten
  werden.  Das  Gericht  hat  darüber  in  dem  wegen  der  Erbaussonderung
anhängigen  Prozesse  zu  beschließen  und  für  den  Fall,  daß  der  Schiedsspruch
nichtig  erklärt  wird,  die  Feflsetzung  über  den  Gegenstand  an  neue  Schiedsrichter
  oder  nach  Befinden  zur  Ergänzung  und  nochmaligen  Festsetzung  an  dieselben
  Schiedsrichter  zu  verweisen.

Ein  Rechtsmittel  findet  gegen  den  Schiedsspruch  nicht  statt,  sondern
mur  geger  die  Entscheidung  des  Gerichtshofes,  welcher  derselbe  als  Grundlage
gedient  hat.

C.  8.

Gehört  zu  einer  Verlassenschaft,  bei  welcher  unter  Vormundschaft  stehende
  Personen  betheiligt  sind,  ein  Gur  der  in  F.  2.  bezeichneten  Art,  und  ist
darüber  vom  Erblasser  nicht  besonders  verfügt  worden,  so  soll  das  Vormundschaftsgericht
  verpflichtet  sein,  eine  gutliche  Auseinandersetzung  unter  den  Erben
zu  befördern,  welche  dahin  zielt,  daß  das  Gut  einem  Erben  ungetheilt,  unter
Bedingungen  übertragen  werde,  welche  denselben  bei  angemessener  Berücksichtigung
  des  Interesses  der  Pflegebefohlenen  in  den  Stand  setzen,  das  Gut  auch
ferner  der  Familie  zu  erhalten.

Hierbei  soll  es  als  Regel  gelten,  daß  überall  da,  wo  nicht  besondere

Um-